Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 01.10.1980 – 2 StR 220/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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15 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 220/80 URTEIL ne” J a
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Stefen JE aus Ve, dort geboren om EEE 1955,
2. den Soldaten Dieter J Sm aus Wei, dort geboren am 30. März 1957,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. &.
-2- WS
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte mp als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20. November 1979, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten beanstanden mit ihrer Revision das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
1. Soweit sie den Schuldspruch angreifen, sind ihre Rügen unbegründet.
a) Die auf § 52 (1.V.m. § 243 Abs. 4 S. 1) StPO gestützte Verfahrensbeschwerde geht fehl. Das zwischen Mitangeklagten bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis gibt diesen kein "Zeugnisverweigerungsrecht" (BGHSt 3, 149). Deshalb ist in einem solchen Fall auch § 52 Abs. 3 S. 1 StPO nicht anwendbar.
b) Die Prüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Ihr Vorbringen erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung.
2. Dagegen muß der gegen sie ergangene Strafausspruch aufgehoben werden. Zu Recht machen sie geltend, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
Die Hauptverhandlung fand in einem Saal des Landratsamts Wetzlar statt. Am zweiten Verhandlungstag, einem Freitag, setzte die Strafkammer nach der Mittagspause um 14.15 Uhr die
bereits am Vormittag begonnene Erörterung der persönlichen Verhältnisse der einzelnen Angeklagten fort. Als Rechtsanwalt Bib, Verteidiger eines der Mitangeklagten, sich zum Landratsamt begab, um an der Sitzung teilzunehmen, war ihm ein Zutritt zunächst nicht möglich, da freitags wegen des
früheren Dienstschlusses die beiden Eingangstüren des Ge-
bäudes bereits gegen 14.00 Uhr abgeschlossen werden. Erst
als zufällig zwei Polizeibeamte hinzukamen, die im Besitz
eines Schlüssels für die Türen waren und ihn hereinließen, konnte er in den Sitzungssaal gelangen.
Der Vorsitzende der Strafkamnmer hat in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, ihm sei unbekannt gewesen, daß das Landratsamt freitags schon so früh geschlossen werde; die Justizbehörden würden bis 16.30 Uhr arbeiten; da der Hausverwalter gewußt habe, daß die Strafkammer noch verhandle, sei er, der Vorsitzende, davon ausgegangen, daß der Sitzungssaal zugänglich bleiben werde.
Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, wird der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht nur dann verletzt, wenn die Beschränkung dem Gericht oder dem Vorsitzenden bekannt ist, sondern auch dann, wenn diese sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Umsicht hätten bemerken und beseitigen können. Insbesondere vom Vorsitzenden muß verlangt werden, daß er der Wahrung der Öffentlichkeit auch während der Verhandlung die gebührende Aufmerksamkeit widmet, die der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes entspricht (u. a. BGHSt 22, 297, 300 f). Zwar dürfen die Anforderungen, die in dieser Hinsicht an das Gericht und den Vorsitzenden zu stellen sind, nicht überspannt werden. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß ihnen, vor allem dem Vorsitzenden, in der mündlichen Verhandlung eines Strafprozesses
mannigfache Aufgaben übertragen sind, die in hohem Maße ihrer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende Jedoch die Beschränkung der Öffentlichkeit als Verfahrensfehler zu vertreten. Wenn ein Strafgericht ein jJustizfremdes Gebäude zur Verhandlung benutzt, muß der Vorsitzende besonders darauf achten, daß die Öffentlichkeit gewahrt wird. Erst recht gilt dies bei der Verhandlung an einem Freitagnachnittag in dem Amtsgebäude einer Kommunalbehörde. Die Dienstzeit solcher Behörden endet freitags meist früher als an anderen Wochentagen. Der Vorsitzende durfte deshalb aus dem Zeitpunkt des Dienstschlusses bei den Justizbehörden nicht folgern, daß die Türen des Landratsamts ebenso lang offen bleiben würden. Ferner vermag ihn unter diesen Unständen nicht seine Überlegung zu entlasten, der Hausverwalter werde von sich aus die für die Zugangsmöglichkeit erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Vielmehr oblag es dem Vorsitzenden, sich über das Ende der Dienstzeit zu erkundigen und dann die zur Wahrung der Öffentlichkeit gebotenen Vorkehrungen zu treffen.
Demgemäß ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben. Dieser hat hier jedoch nicht die Aufhebung des gesamten Urteils (soweit es die beiden Beschwerde-
bung der gegen sie ergangenen Strafausspriiche. Allein diese sind von dem Verfahrensfehler betroffen. Da es sich bei ihnen um abtrennbare Urteilsteile handelt, sind die Schuldsprüche aufrechtzuerhalten (BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1975 - 2 StR 177/75 -).
3. Für die zukünftige Entscheidung des Landgerichts weist der Senat hinsichtlich des Angeklagten Stefan Jahn auf BGHSt 16, 261 ff hin. ‘
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller