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BGH Beschluss vom 30.09.1980 – 1 StR 426/80

1. Strafsenat

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BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kellner Manfred 5 mp zus MED, geboren am 1. Februar 1950 in MB, zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30, September 1980 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen!

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21, März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen.

gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Der vom Angeklagten erhobenen Sachbeschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden,

Unter Ziffer III der Urteilsgründe führt die Strafkammer aus:

"Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten SEM traf die Strafkammer aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten die gleichen Feststellungen, die im März 1979 bereits vor der 17. Strafkammer beim LandgerichtijMünchen I getroffen worden waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Ausführungen der 17. Strafkammer im Urteil vom 21.03.1979 und dort unter Ziffer 1, soweit es den Angeklagten SER betrifft, Bezug genommen."

Hierin liegt - auch unter Berlicksichtigung der elgent- ‚lichen Strafzumessungsgründe - ein sachlich rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Die Feststellungen des Urteils vom 21.03.1979 über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten gehörten zum Strafausspruch, Sie sind durch den genannten Beschluß des erkennenden Senats aufgehoben worden und konnten deshalb

für das neue Urteil aueh nicht mehr im Wege der Bezugnahme herangezogen werden. Deshalb war der Tatrichter gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg nicht nur selbst zu treffen, sondern diese auch in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275} BGH, Beschlüsse von 4, Juni 1976 - 2 StR 247/76 - und vom 5. Mai 1977

- 1 StR 128/77 -). Das gilt auch für die Fälle, in denen die Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, in der Hauptverhandlung seien die gleichen Feststellungen getroffen worden, da das neue Urteil für die Nachprifung durch das Revisionsgericht nur dann eine verläßliche Grundlage abgeben kann, wenn die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen unabhängig von den aufgehobenen früheren Feststellungen neu festgestellt und auch mitgeteilt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 374/76 =, von 2, März 1977 = 3 StR 18/77 - und von 3. Mai 1977

Die Bezugnahme kann hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt als unschädlich angesehen werden, daß es über die mitgeteilten Vorstrafen und die Heroinabhängigkeit hinaus weiterer Feststellungen zu den pe» sönlichen Verhältnissen nicht bedurft hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75). Denn da - nach der aufhebenden Entscheidung des Senats - die

Annahme des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs, 4 Nr, 5 BtmG nicht mehr in Betracht kam, war entscheidend, ob sonst ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 BtmG anzunehmen war, Für diese Prüfung war jedoch eine Gesamtwürdigung geboten, bei der alle Gesichtspunkte heranzuziehen waren, die für die Wertung von Tat und Täter in Frage kamen. Schon deshalb konnte und durfte hier auf die Mitteilung von Feststellungen zur Person des Angeklagten nicht verzichtet werden, | .

Dem Fehlen solcher Feststellungen kommt hier Gewicht auch deshalb zu, weil die für das Vorliegen eines allgemeinen besonders schweren Falles gegebene Begründung ebenfalls daran leidet, daß die Strafkammer ausschließlich auf die Umstände der Tat abstellte, und zwar auf die Merkmale, die dann, wenn der Angeklagte das Heroin auch besessen oder abgegeben hätte, das Regelbeispiel des § 11 Abs, 4 Nr. 5 BtmG begründet hätten, Diese is0- ilerte Betrachtungsweise kommt einer unzulässigen Aus dehnung des Regelbeispiels auch auf die - seltenen - Fälle des Handeltreibens nahe, bei denen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Besitz oder Abgabe nicht erfüllt sind. Zwar ist es richtig, daß auch die täterschaftliche Mitwirkung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, auch wenn es nicht mit dem Besitz oder der Abgabe des Rauschgifts verbunden ist, die Annahme eines allgemeinen besonders schweren Falles begründen kann, aber nur als - möglicherweise - ausschlaggebender Gesichtspunkt im Rahmen der gebotenen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht, nicht jedoch losgelöst von dieser Gesamtwürdigung. Es 158t sich nicht ausschließen, daß sich die Strafkamner dessen nicht

bewußt war, als sie wiederum trotz Fehlens eines Regelbeispiels alle gewichtigen Strafmilderungsgründe einschließlich der im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit erst bei der Bemessung der Strafe innerhalb des erhöhten Ausnahmestrafrahmens würdigte und - wie dargelegt - Feststellungen zur Person des Angeklagten im Urteil erst gar nicht mehr mitteilte,"

Dem tritt der Senat bei.

Fikart Loesdau Ulsamer Maul Schikora