Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 30.09.1980 – 1 StR 419/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 419/80 URTEIL
In “
Dez
in der Strafsache
gegen
wegen Förderung der Prostitution u.a.
F
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt «ED. REED ,
als Verteidiger für den Angeklagten EB,
Rechtsanwalt Graf von Bi. 7 B
als Verteidiger für den Angeklagten «aD, Rechtsanwalt ED, rei,
als Verteidiger für den Angeklagten BB, Justizangestellter &B
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 28. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
4. soweit der Angeklagte Klaus Friedrich zB von der Anklage eines Vergehens der Entführung mit Willen der Entführten
II.
III.
IV,
Vv.
VI.
“E
(Tatzeitraum 22. bis 27. September 1979) freigesprochen worden ist;
2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten festgesetzte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit angefallenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten zB wird verworfen.
Soweit das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung der Angeklagten KW:
SCHE und GEB gerichtet war, fallen die Kosten und notwendigen Auslagen dieser Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte ZW hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
AS
Gründe§
Das Landgericht Rottweil hat
1. den Angeklagten Kg wegen zwei rechtlich zusammentreffender Vergehen der Förderung der Prostitution, eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution sowie wegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt; von der Anklage eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution wurde der Angeklagte freigesprochen (vgl. UA S. 1 a, 20);
2. den Angeklagten Ze wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt; von der Anklage eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution und von 3 sachlich zusammentreffenden Fällen der Entführung mit Willen der Entführten wurde der Angeklagte freigesprochen (vgl. UAS. 1 a/b, 21/22; 12/13, 17/18, 22/23);
3. den Angeklagten GP wegen Vergewaltigung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und von der Anklage der Förderung.der Prostitution in drei sachlich oder rechtlich zusammentreffenden Fällen freigesprochen (vgl. VAS. 1», 8/9, 12, 23/24);
4. den Angeklagten sn» von der Anklage der Förderung der Prostitution freigesprochen (vgl. UA S, 1b, 11/12, 24/25).
Gegen dieses Urteil richten sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und die Revision des Angeklagten ZB nit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen, soweit der Angeklagte KB wegen Unterschlagung, der Angeklagte ZB wegen sexuel-. len Mißbrauch eines Kindes und der Angeklagte cm wegen Vergewaltigung verurteilt worden sind.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat nur zum geringen Teil Erfolg.
1. a) Die Verurteilung des Angeklagten Kg wegen Förderung der Prostitution (vgl. UA S. 19/20) ist nicht ausdrücklich angegriffen und läßt auch einen Rechtsfehler nicht erkennen.
b) Der Freispruch dieses Angeklagten von dem Vorwurf eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution (vgl. UA S. 20) ist rechtlich nicht zu beanstanden,
Die Staatsanwaltschaft sieht hier den Tatbestand des § 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGB deshalb als erfüllt an, weil der Angeklagte KR den Zeuginnen Kr, SB und Sei, die seinerzeit der Prostitution nachgingen, Wohnung gewährt habe, Dies reicht jedoch nicht aus, denn die Wohnung muß nach dem Wortlaut des Gesetzes zum Zwecke der "Ausübung der Prostitution" gewährt worden sein; Wohnunggeber und Dirne müssen darüber einig sein, daß die Wohnung zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung steht und daß die Prostitution gerade in dieser Wohnung ausgeübt werden soll (Lenckner in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl., § 180 a Rdn. 22, 25; Horn in SK StGB, § 180 a
P/A
Rdn. 17; BGHSt 9, 71, 75). Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde diese Zweckbestimmung nicht vereinbart (UA S. 20); sie kann auch nicht darin gesehen werden, daß die Zeuginnen Kr und Sei ein einziges Mal bezahlten Geschlechtsverkehr in der Wohnung ausübten (UA S. 11, 20). An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.
2. a) Hinsichtlich des Angeklagten Ze hat das Landgericht zu Recht angenommen, daß die beiden Vergehen der Förderung der Prostitution im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Die erste Tat war beendet, nachdem der Angeklagte die Zeugin sei@® am 28. September 1979 der Prostitutionsausübung zugeführt hatte (UA S. 10, 21). Der Entschluß zur zweiten Tat wurde erst gefaßt, nachdem sich die Zeugin Sei@@ an 2. Oktober 1979 entschlossen hatte, die Gewerbsunzucht aufzugeben (UA S. 10/11, 21). Die zweite Tat führte infolgedessen zu einem neuen Taterfolg. _
b) Der Freispruch dieses Angeklagten von dem Vorwurf eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution (vgl. UA S. 21/22) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die beiden Zeuginnen Kr und Se waren bereits durch den Angeklagten Kg der Prostitutionsausübung zugeführt worden; sie gingen der Gewerbsunzucht bereitwillig nach und spielten zu keiner Zeit mit dem Gedanken, die Ausübung der Prostitution aufzugeben (UA S. 10). Der Straftatbestand des § 180 a Abs. 4 StGB war damit in der Alternative des Zuführens zur Prostitutionsausübung vollständig abgeschlossen, eine nachträgliche Teilnahme durch Dritte nicht mehr möglich. Zwar hat der Angeklagte zen
später auch für diese Frauen Freier angeworben. Dies geschah jedoch nicht mit dem Willen, die Dirnen zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen und in diesem Sinne auf sie einzuwirken (vgl. UA S, 21/22). Somit ist auch die zweite Alternative des § 180 a Abs. 4 StGB nicht verwirklicht. Die Ausführungen der Revision entfernen sich in unzulässiger Weise von den tatrichterlichen Feststellungen,
c) Die Rüge der Verletzung des § 236 StGB (Entführung mit Willen der Entführten) hat Erfolg, soweit sie sich auf die dem Angeklagten ZB zur Last gelegte, für den Zeitraum vom 22. bis 27. September 1979 angenommene dritte Tat bezieht.
Die Strafkammer hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: Die minderjährige Mathilde RB entwich in drei Fällen -— jeweils aus eigenem Antrieb und ohne Zutun des Angeklagten - aus dem Elternhaus bzw. einem Heim und begab sich zum Angeklagten. Dieser gewährte ihr Unterkunft, und zwar im ersten Fall vom 29. Januar bis 10. Februar 1979, im zweiten Fall vom 15. bis 21. September 1979 und im dritten Fall vom 22, bis 27. September 1979. Während dieser Zeiten kam es zwischen beiden zu regelmäßigem Geschlechtsverkehr, Während des ersten Aufenthalts versteckte sich das Mädchen während einer Hausdurchsuchung "mit Duldung des Angeklagten" in einem Schrank; während des dritten Aufenthalts zog der Angeklagte mit Frl. RD in ein Zelt am Stadtrand von Sulz, um das Auffinden des Mädchens zu erschweren (UA S, 12/13, 17/18, 22/23).
Die Handlung des § 236 StGB besteht im Entführen, d.h. der Verbringung der minderjährigen unverehelichten Frau an einen anderen Ort, wo sie dem Einfluß des Täters
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ausgesetzt und dem Schutz des Sorgeberechtigten entzogen ist (BGH LM Nr. 2 zu § 237 StGB = NJW 1966, 1523). Es genügt demnach. nicht, daß der Täter die ihm zugelaufene Minderjährige nicht herausgeben will (Vogler in LK, 10. Aufl. § 236 Rdn. 4) oder ihren Aufenthalt verheimlicht. Er kann in diesem Fall den Tatbestand jedoch dadurch erfüllen, daß er durch eine weitere Ortsveränderung die räumliche Trennung vergrößert und damit die Schutz- und Aufsichtsrechte des Sorgeberechtigten zusätzlich beeinträchtigt (Vogler aa0 Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl., § 236 Rdn. 9). So kann der Fall gelegen haben, als der Angeklagte mit der Minderjährigen aus der Wohnung in ein Zelt gezogen ist. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Zwar kann sich der neue Aufenthaltsort in derselben politischen Gemeinde befinden (BGH aa0; RGSt 29, 4Ob4, 405). Es muß jedoch noch vom Tatrichter geklärt werden, ob der Angeklagte der "betreibende und bestimmende Teil" für die Ortsveränderung gewesen ist (BGHSt 1, 199, 202; BGH bei Dallinger MDR 1968, 728; RGSt 39, 214, 215; Vogler aa0 Rdn. 9/10; Horn in SK StGB § 236 Rdn. 10), ob er in diesem Augenblick mit Entführungswillen gehandelt hat und ob seine Absicht, mit der Zeugin RED geschlechtlich zu verkehren, bei der Entführung vorgelegen hat,
3. Der Freispruch des Angeklagten GggR von dem Vorwurf der Förderung der Prostitution 1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Er hat zwar am 23. September 1979 die Zeuginnen Kr@B und Sc@B zunächst nach Böblingen und dann nach Stuttgart gefahren, wo sie der Gewerbsunzucht nachgegangen sind (UA S. 8/9, 12, 23/24). Die Fahrt war ursprünglich
als Ausflug gedacht, Erst in Böblingen faßten beide Frauen den Entschluß, sich der Prostitution hinzugeben. Mit der Durchführung des bezahlten Geschlechtsverkehrs waren sie der Prostitutionsausübung zugeführt. Dies geschah auf Veranlassung des Angeklagten K@@® (UA S. 9, 19). Der Angeklagte cn hatte hieran keinen Anteil. Er war zunächst ahnungslos und merkte erst in Böblingen, welche Absicht die übrigen Beteiligten hatten (UA S. 9, 24). Mit der Ausübung der Prostitution in Böblingen war der Tatbestand des 8 180 a Abs. 4 StGB in der ersten Alternative vollendet, Die spätere Fortsetzung der Prostitution in Stuttgart kann wegen der räumlichen und zeitlichen Trennung nicht mehr als Teil der einheitlichen Deliktsverwirklichung angesehen werden, so daß eine strafbare Teilnahme des Angeklagten GEB nicht in Betracht kommt. Davon abgesehen fehlte diesem Angeklagten der Vorsatz, die Mädchen der Prostitution zuzuführen oder zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen oder entsprechende Handlungen des Angeklagten KB zu unterstützen. Ihm war das Verhalten der Mädchen schlicht "gleichgültig" (UA S. 9).
b) Die gleichen rechtlichen Erwägungen gelten für das Verhalten des Angeklagten cm am 2. Oktober 1979, als er die Zeuginnen Kr, Se uni Sei@®& zu einen Ausländerwohnheim in Sulz fuhr, in dem sie der Gewerbsunzucht nachgehen sollten (UA S, 10/11, 12, 24). Alle Mädchen gingen zu diesem Zeitpunkt bereits der Prostitution nach, irgendeine Einflußnahme auf ihren Willen war vom Angeklagten nicht beabsichtigt.
4. Der Freispruch des Angeklagten SW von dem Vorwurf der Förderung der Prostitution ist rechtlich
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nicht angreifbar. Er hat zwar kurzzeitig das von den Zeuginnen Kr, sen und Se eingenommene Geld verwaltet und ihnen drei- oder viermal Freier besorgt (UA S. 11/12, 24/25). Zu dieser Zeit hatten sich die Mädchen jedoch bereits der Prostitution zugewandt; eine Einwirkung des Angeklagten auf ihren Willen ist nicht nachweisbar. Somit ist der Tatbestand des § 180 a Abs. 4 StGB nicht erfüllt.
II. Die Revision des Angeklagten zn ist offen-
sichtlich unbegründet, Die Zeugin Sei@@®& war zur Verweigerung des Zeugnisses nicht berechtigt, so daß sie hierüber nicht belehrt zu werden brauchte. Widersprüche zwischen Protokoll und Urteil, die dem Tatrichter Anlaß zur näheren Aufklärung hätten geben müssen, sind nicht dargetan. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt ausschließlich der im Urteil festgestellte Sachverhalt; diese Prüfung hat keinerlei Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ZB ergeben.
Fikart Loesdau Ulsanmer Maul Schikora