Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 15.07.1980 – 5 StR 387/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_ 387/80 (alt: 5 StR 739/79) ATI
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer, z.Zt. Stapelfahrer, U v EEE aus Du - og geboren am Gm 1942 in sup,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
- 2. Ba, Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.Juli 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 5.März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht zu den für die Strafzumessung bedeutsamen 'persönlichen Verhältnissen des Angeklagten! keine eigenen Feststellungen getroffen hat, sondern rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, sie seien mit der Rechtskraft des Schuldspruchs ebenfalls 'rechtskräftig'geworden, und es auch insoweit auf die Feststellungen des vorangegangenen Urteils "Bezug genommen' hat (UA S.2). Damit vernachlässigt das Landgericht die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in letzter Zeit erneut, und zwar auch durch veröffentlichte Entscheidungen wiederholt herausgestellt hat (BGHSt 24, 274,275; BGH in NJW 1977,1247 = MDR 1977,510; BGH bei Holtz in MDR 1978,460). Danach sind, wenn -wie hier- das Revisionsgericht den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat, auch die zu den persönlichen Verhältnissen aufgehoben. Solche Feststellungen müssen erneut getroffen und selbst dann in den Urteilsgründen - ohne Bezug -
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nahme - mitgeteilt werden, wenn sie denen aus dem früheren Urteil entsprechen. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht; eigene Feststellungen hat das Landgericht lediglich 'ergänzend', im wesentlichen zu den persönlichen Verhältnissen nach dem vorangegangenen Urteil getroffen (UA S.2/3). Das genügt nicht, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs zu ermöglichen",
Dem schließt sich der Senat an.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Niepel