Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 31.01.1980 – 5 StR 823/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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6) 5 StR 823/79 „eS3 '<
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Heizungsmonteur Klaus Erich Fo aus LU, geboren am EH 1955 in Saum,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: Li u.a. -
wegen versuchten Betruges u.a.
-2- IF
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31.Januar 1980 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten FW wird das Urteil des Landgerichts Lineburg vom 1.Oktober 1979 in allen Strafaussprüchen gegen ihn mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"71. Die Schuldsprüche - insbesondere die Annahme rechtlich selbständiger Handlungen (UA S.12) - begegnen keinen rechtlichen Bedenken, Daß die spätere, als solche nur nicht gesondert zu bestrafende (einheitliche) Beihilfe anäßlich des gemeinsamen Gesprächs im 'Bistro' (UA S.8) die jeweils rechtlich selbständigen Anstiftungshandlungen nicht zu einer Einheit verbindet, steht in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. RGSt 62,74).
2. Indessen führt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Sie begegnen schon deshalb Bedenken, weil das Landgericht geglaubt hat, mildernd "lediglich! berücksichtigen zu können, daß die Dritten zur Falschaussage 'relativ leicht zu überreden waren! (UA S.17). Diese Beschränkung auf einen
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einzigen Milderungsgrund trifft nach den Feststellungen nicht zu. Gerade vom Zeugen U p der den Meineid geleistet hat, stammt die Idee vom falschen Alibi (UA S.8); insoweit konnte der Angeklagte - jedenfalls aus seiner Sicht - davon ausgehen, daß HM allgemein zur Tat bereit war. Hinzu kommt ferner, daß der Angeklagte im wesentlichen geständig war, nur den Umfang seines Tatbeitrags anfänglich zu verringern gesucht hat.
Dieses Prozeßverhalten rechtfertigt auch nicht eine strafschärfende Berücksichtigung, weil der Angeklagte 'keine echte Reue! gezeigt habe (UA 5.17). Er hat schließlich auah den Umfang seiner Schuld eingeräumt; seine ursprünglichen Zinschränkungen beruhten auf Furcht vor Strafe. Hiernach versteht sich nicht von selbst, daß der Angeklagte sich so uneinsichtig gezeigt habe, daß der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe auch nicht teilweise schon erfüllt sei (BGHSt 1,103,105). Was das Landgericht dazu im einzelnen anführt, läßt vielmehr besorgen, es habe dem Angeklagten angelastet, nicht von vornherein vollen Umfangs geständig gewesen zu sein; dazu war er indessen nicht verpflichtet (BGH in GA 1961,171,172). Die ursprüngliche Einlassung des Angeklagten war zwar notwendigerweise mit einer Belastung der Mitangeklagten und des Zeugen HEEEB verbunden. Daß daraus eine die Tat kennzeichnende verwerfliche Gesinnung spricht, versteht sich nach Sachlage ebenfalls nicht von selbst; von HMM stammte die Idee und die Grenze zum Bestimmen der Zeugen zur Falschaussage von bloßer Annahme
solchen Anerbietens war nur gerade so überschritten.
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Diese Mängel erfassen sämtliche Strafaussprüche, über die der Tatrichter erneut befinden muß, der dabei auch Gelegenheit haben wird, seine Erwägungen zu § 154 Abs.2 StGB nach den Maßstäben von BGHSt 26,97 in den Urteilsgründen ausdrücklich wiederzugeben",
Der Senat tritt dem bei.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Rebitzki