Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 10.09.1980 – 2 StR 275/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2_StR 275/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Khaled Ibrahim S ip (Sem) aus Sein, geboren am EEE 1954 in Oi (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 2- gu
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1980 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Januar 1980, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
Gründe§
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revisionsamträge und ihre Begründung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 27. Dezember 1979 in einer vom Verteidiger nicht unterzeichneten und mithin formwidrigen Schrift eingereicht worden seien. Der Verteidiger des Angeklagten hat daraufhin hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Stellung des Revisionsamtrags Wiedereinsetzung in .den vorigen Stand beantragt. Dieses Begehren kann in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO umgedeutet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1959 - 1 StR 422/59) und führt so zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die einmonatige Frist zur Begründung der Revision nicht abgelaufen. Die Frist hat noch nicht zu laufen begonnen, da das Urteil bisher nicht wirksam zugestellt worden ist. Die vom Vorsitzenden an den Pflichtverteidiger verfügte Urteilszustellung wurde nicht ordnungsgemäß bewirkt. Das Empfangsbekenntnis wurde nicht vom
wm.
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Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Me, sondern von dessen Sozius, Rechtsanwalt DB, unterzeichnet. Rechtsanwalt BB konnte den vom Gericht bestellten Verteidiger nicht wirksam vertreten (Löwe/Rosenberg - Dünnebier, 23. Aufl. Rdn. 10 zu § 142 StPO;
KMR - Müller, 7. Aufl. Rdn. 7 zu § 142 StPO; Kleinknecht, 34. Aufl. Rdn, 3 zu § 145 a StPO). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die Rechtsanwälte Beil, MED und von PB zunächst ange-
zeigt hatten, den Angeklagten zu verteidigen. Rechtsanwalt MB hat nämlich später mit Vorlage der Vollmacht beantragt, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Auch dieses Schreiben sowie die vorgelegte Vollmacht führten im Briefkopf wiederum die drei genannten Anwälte auf. Aus ihm ergab sich zweifelsfrei, daß Rechtsanwalt MB künftig allein als Pflichtverteidiger des Angeklagten auftreten sollte. Es bestand hier auch keine Veranlassung, einen Pflichtverteidiger neben einem Wahlverteidiger zu bestellen. Der Antrag, Rechtsanwalt MM zum Pflichtverteidiger zu bestellen, enthielt die Erklärung, daß die ursprünglich angezeigte Wahlverteidigung mit seiner Bestellung
zum Pflichtverteidiger enden sollte (vgl. Löwe/Rosenberg - Dünnebier, 23. Aufl. Rdn. 4 zu § 141 StPO). Selbst wenn Rechtsanwalt BR nach der Bestellung von Rechtsanwalt ME zum Pflichtverteidiger Wahlverteidiger des Angeklagten geblieben und als solcher ermächtigt gewesen sein sollte, Zustellungen für den Angeklagten in Empfang zu nehmen, wäre das Urteil nicht wirksam zugestellt, da der Vorsitzende keine Zustellung
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an Rechtsanwalt BEER verfügt hatte und diese auch nicht an ihn, sondern an Rechtsanwalt MB gerichtet war. Nach allem ist der angefochtene
Beschluß gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben.
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller