Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 09.09.1980 – 5 StR 441/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Musiker Detlev KÜEEM aus bu, geboren am EEE 1952 in CHEMEEEEREEEE ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

-2- _FÜF

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.September 1980 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.März 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß 8 349 Abs.2 StPO als offensichtlich

unbegründet verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs ausgeführt:

"Insoweit zutreffend beanstandet die Revision die Anwendung der Nr.1 des § 250 Abs.1 StGB. Deren Anwendung setzt voraus, daß die zur Tat eingesetzte Waffe als Schußwaffe gebrauchsbereit war (Dreher/Tröndle, StGB, 39.Aufl., § 244 Rdnr.4 m.weit.Nachw.). Das ist nicht festgestellt; solche Feststellungen sind auch nicht zu erwarten, so daß die Annahme tateinheitlich schweren Raubes auf die Nr.2 des § 250 Abs.1 StGB gestützt werden kann (BGH bei Holtz in MDR 1979,281). § 265 Abs.1 StPO steht dem nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, daß sich der Beschwerdeführer nach einem rechtlichen Hinweis insoweit anders und wirksamer hätte verteidigen können.

ar AMP

Daß dieser Rechtsfehler den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, läßt sich hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die aus der Verwendung einer Schußwaffe folgende Gefährlichkeit der Tat berücksichtigt (UA S.13), lassen besorgen, daß es dabei auf die Gefährlichkeit des Einsatzes gerade einer schußbereiten Waffe abhebt; das trifft indessen nach den Feststellungen nicht zu.

Über die Strafe muß mithin der Tatrichter erneut befinden."

Dem schließt sich der Senat an.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel