Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 26.08.1980 – 1 StR 183/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

A

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 183/80 BESCHLUSS. 2b /Y

in der Strafsache

gegen

sämtlich zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Pd

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 1980 gemäß % 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Wolf Dieter und Waltraud RD wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. August 1979 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§§ 374, 373 AO) wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Urteil läßt insbesondere nicht erkennen, in welchem Umfang Steuern verkürzt worden sind, und wie sich die Verkürzung errechnet (vgl. BGH BB 1980, 1090). Das Landgericht hat den Angeklagten Wolf Dieter REED wegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) schuldig gesprochen, ohne zu berücksichtigen, daß er einen Großteil des Haschischs im Inland erworben hat (UA S. 10). Es hat die Mitangeklagte Waltraud RD wegen Steuerhehlerei schuldig gesprochen, ohne zu berücksichtigen, daß es beide Eheleute als Mittäter des gesamten Geschehens angesehen hat (UA S. 29). Schließlich hat die Strafkammer hinsicht-

lich des sichergestellten Geldes rechtsirrig die Voraussetzunger der Einziehung (§ 74 StGB) statt der des Verfalls (§ 73 StGB) angenommen. Wird der aus dem verbotenen Handeltreiben gezogene Gewinn gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt, so muß zuvor

die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden (BGHSt 28, 369).

Der festgestellte Rechtsfehler erstreckt sich auch auf die Mitangeklagte Helga Kg, die ebenfalls wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist, so daß das angefochtene Urteil gemäß § 357 StPO in vollem Umfang aufzuheben war.

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.

Loesdau Woesner Herdegen Kuhn Schikora