Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 20.08.1980 – 2 StR 303/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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R BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 303/80 BESCHLUSS 29.220

in der Strafsache

gegen

1. den US-Soldaten Darrell B WEB aus kuup Np AuniD (NEE), geboren am ED 1952 ir Mumie /

Washington (USA), zur Zeit in Haft,

2. den US-Soldaten Robert Carl Br WEB aus Suguiiiiiim,

geboren am EEE 1956 in ED /IEEED> (USA), zur Zeit in Haft,

3. den US-Soldaten Robert Edward M EEEB zus Suuunnunm, geboren am EEE 1957 in namm/oRB (Japan),

4. den US-Soldaten Larry R mp zus DOREEN, geboren am UENEEEEEEED 1955 in Pesume /NGEEEEEEE (USA),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Dezember 1979 wird auf die Revision

1. des Angeklagten Muncie, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr und Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

2. der Angeklagten BED und Bra in den Aussprüchen über die Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der betreffenden Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Ange-

klagten BD, Er und ME sowie die Revision des Angeklagten ReMEEEED werden verworfen.

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IV. Der Angeklagte Rehwinkle hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

I. Die Revisionen der Angeklagten DEE, Brei und MER, mit denen Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, sind teilweise begründet.

1. Der gegen den Angeklagten MB ergangene Schuldspruch bedarf der Klarstellung dahin, daß der Angeklagte nicht des (tateinheitlichen) Erwerbs, sondern der Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Ferner muß der ihn betreffende Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat § 11 Abs. 4 Nrn. 4, 5 und 6 a BetMG angewandt, ohne darzutun, daß die Beihilfehandlung des Angeklagten - wenn auch unter Mitberücksichtigung der Haupttat - als besonders schwer zu bewerten ist. Dies wäre aber Voraussetzung für die Anwendung dieser Strafschärfungsvorschrift, da sie keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern nur Strafzumessüungsregeln enthält (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78 - und vom 31. Januar 1979 - 2 StR 526/78 -). Demgemäß müssen die Voraussetzungen der Vorschrift für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden. Die Urteilsgründe geben Anlaß zu der Befürchtung, daß die Jugendkamner die Handlung des Angeklagten MER nur wegen des Gewichts der Haupttat als besonders schwer im Sinne von § 11 Abs. 4 BetMG angesehen hat.

2, Die Maßregelaussprüche (gegen die Angeklagten a _] und Braii#) können nicht aufrechterhalten werden. Im Urteil fehlen Feststellungen darüber, ob diese Angeklagten eine in- ]ändische oder eine ausländische Fahrberechtigung besaßen.

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Sofern letzteres der Fall sein sollte, wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt (§ 69 b StGB).

II. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechts. fehler zum Nachteil der Angeklagten BP, Brei und Mu ergeben.

III. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Reg ist offensichtlich unbegründet.

Schumacher Mösl Meyer

Ruß Maier