Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 08.08.1974 – 4 StR 226/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 226/74 URTEIL E74
in der Strafsache
gegen
den Bergmann und jetzigen Soldaten Werner Franz Hermann
S EEE zu: TEE OUEEEEED, geboren am EEE 1950 in FOR, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Autostraßenraubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1974, an der teilgendommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Buddenberg Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEEED
Justizangestellter ww»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
7. Januar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.
Die Verfahrensrüge, mit der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird, ist unbegründet, Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß der Angeklagte nach den Schlußausführungen und Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers gemäß § 258 Abs. 3 StPO befragt worden ist, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe, und daß er daraufhin eine abschließende Erklärung abgegeben hat. Er hat danach eindeutig das letzte Wort erhalten. Mit welchen Worten ihm dieses erteilt wurde, ist ebenso belanglos wie der Umstand, daß die Niederschrift nicht den ausdrücklichen Vermerk enthält, der Angeklagte habe das letzte Wort gehabt (vgl. BGHSt 13, 53, 60).
Dagegen hat die Revision mit der Sachrlige Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine räuberische Erpressung begangen, indem er die Fahrzeugführerin, die 18 Jahre alte Ingeborg MED, gezwungen habe, "ihm den Besitz an dem Kraftfahrzeug zu überlassen und die Wegnahme der 9,- DM zu dulden", wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen.
Diese ergeben nicht, daß der Angeklagte vor Fahrtbeginn und während der Fahrt mit seiner Drohung gegenüber der Fahrzeugführerin die Absicht verfolgt hat, sich in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen. Den Feststellungen 1äßt sich vielmehr nur entnehmen, daß er sich nach Hp fahren lassen, also eine unentgeltliche Fahrt erzwingen wollte. An der Tankstelle hat er sich dann zwar in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt. Nach den Urteilsfeststellungen hat er die Besitzüberlassung jedoch nicht durch die vorangegangenen, gegen die Fahrzeugführerin gerichteten Drohungen, sondern durch Drohung gegenüber dem Fahrzeughalter 1) erzwungen. Ob der Angeklagte bezüglich der 9,-- DM die Absicht der Wegnahme hatte, ist bei dem festgestellten Sachverhalt zumindest zweifelhaft. Der Umstand, daß er das G.ld mit der Aufforderung zum Tanken sofort an die Fahrzeugführerin weitergegeben hat, 1äßt den Schluß zu, daß er keine Zueignungsabsicht hatte. Zweifelhaft ist auch, ob er die Fahrzeugführerin gezwungen hat, die Herausnahme des Geldes aus ihrer Handtasche zu dulden. Die Feststellungen lassen eher darauf schließen, daß diese von der Herausnahme des Geldes durch den hinter ihr sitzenden Angeklagten erst Kenntnis erlangt hat, als er es ihr mit der Aufforderung, damit zu tanken, aushändigte.
Die Handlungen, in denen das Landgericht Autostraßenraub in der Begehungsform der räuberischen Erpressung erblickt hat, lassen sich somit den Feststellungen nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen.
Auch sonst sind bei dem festgestellten Sachverhalt keine Umstände ersichtlich, welche die Verurteilung wegen Autostraßenraubes tragen könnten. Da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Angeklagte sich in den Besitz des Fahrzeugs setzen wollte, kann nicht angenommen werden, daß. er bezüglich des beabsichtigten -Kaufes und der Abfüllung des Kraftsoffs in das Fahrzeug die für die räuberische Erpressung erforderliche Zueignungsabsicht hatte. Daß er hinsichtlich des Verbrauches des im Tank befindlichen Kraftstoffes während der erzwungenen Fahrt den Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt hat, läßt sich den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Diese lassen vielmehr darauf schließen, daß die Absicht des Angeklagten, also die seinen Willen bestimmende Vorstellung, nicht auf den Verbrauch des Kraftstoffes, sondern ausschließlich auf die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug gerichtet war. Es ist deshalb anzunehmen, daß es insoweit am inneren Tatbestand fehlt (vgl. BGHSt 14, 386, 389). Soweit sich der Angeklagte an der Tankstelle durch Drohung mit der Waffe in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt hat, scheidet bei dem festgestellten Sachverhalt der Tatbestand des Autostraßenraubes schon deshalb aus, weil der Fahrzeughalter Re, gegen den diese Drohung gerichtet war, weder Führer des Fahrzeugs noch Mitfahrer war.
Das Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden,
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß ein etwaiger Autostraßenraub zur vollendeten räuberischen Erpressung im Verhältnis der Tateinheit steht (BGHSt 14, 386, 391; 15, 322, 323; vgl. auch BGH NJW 1963, 1413).
Börtzler Spiegel Buddenberg
Salger Knoblich