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BGH Beschluss vom 30.06.1980 – 2 StR 749/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR_749/80 BESCHLUSS 9n 81

in der Strafsache

gegen

4. den Aufzugsmonteur Önder A GEB aus HEEEEEEEB-CHE, geboren am GEM 1940 in LU (Türkei), zur Zeit in Haft,

2. den Seemann Ahmet Y GEB , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1950 in KB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Schlosser Ali Y e gu su: FEED GE, geboren am EEE 1959 in EEE (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer an 9. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 30. Juni 1980 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Das gilt auch insoweit, als sie sich gegen die Einziehungsanordnung richten.

Gründe§

Der Angeklagte Ye nat seine Verfahrensbeschwerde entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausge-

führt. Sie ist deshalb unzulässig. Die Verfahrensrügen des Angeklagten AB sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für die Sachrügen aller drei Angeklagten, soweit sie sich mit ihnen gegen die Schuldsprüche und

die Anordnung der Einziehung wenden. Auf ihre Sachrügen müssen jedoch die Strafaussprüche aufgehoben werden.

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Das Landgericht hat gegenüber den Haupttätern AB und YGEER straferschwerend gewertet, daß sie "aus reinem Gewinnstreben handelten" (S. 14 UA). Diese Strafzumessungserwägung ist mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB nicht vereinbar. Denn das Streben nach Gewinn gehört zum Tatbestand des Handeltreibens. Für ein besonders verwerfliches, die Tatbestandsmäßigkeit übersteigendes Gewinnstreben bieten die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt. Nach dem Wortlaut der beanstandeten Strafzumessungserwägung ist auch auszuschließen, daß die Jugendkammer den Erschwerungsgrund in dem Vorliegen mehrerer Begehungsformen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder mehrerer Regelbeispiele im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG gesehen hat.

Hinsichtlich des Angeklagten YoB ist das Landgericht zur Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG gekommen, weil das Handeltreiben mit Heroin, zu dem er Beihilfe geleistet hat, die Abgabe einer nicht geringen Menge umfaßte und er das wußte (S. 13 UA). Diese Begründung gibt zu der Besorgnis Anlaß, daß die Strafkammer die Handlung des Angeklagten Ye nur wegen des Gewichts der Haupttat als besonders schwer angesehen hat. Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs. 4 BetMG auf ihn wäre aber, daß seine Beihilfehandlung, wenn auch unter Mitberücksichtigung der Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist. Da diese Vorschrift keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern nur Strafzumessungsregeln enthält (BGH, Urteil vom 3, Dezember 1980 - 2 StR 615/80 -), müssen die Voraussetzungen der Bestimmung für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden. Daß dies hier unterblieben Ist, drängt sich um so mehr auf, als das Landgericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessungserwägungen bezüglich dieses Angeklagten mehrere Strafmilderungsgründe auf-

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führt, die schon bei der Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falles hätten mitberücksichtigt werden müssen. So heißt es auf S. 14 UA, seine Tatbeteiligung erscheine schon deshalb in einem milderen Licht, weil er kein eigenes Interesse an der Tat gehabt und sich zunächst auch dagegen gesträubt habe, dem Drängen des Angeklagten Yasli, bei den Verkaufsverhandlungen zu dolmetschen, nachzugeben; möglicherweise habe er aus falschverstandener landsmannschaftlicher Verbundenheit zu Yasli gehandelt.

Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafaussprüche durch diese Rechtsfehler beeinflußt worden sind, müssen sie aufgehoben werden.

Schumacher Mösl Meyer

Theune Niemöller