Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 23.06.1980 – 1 StR 643/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Pd
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 643/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Fernmeldehandwerker Lutz R EEE aus Pe, zeboren am EEE 1956 in Lemma,
zur Zeit in Haft,
2. den Kfz.-Mechaniker Helmut SEP aus Reim, dort geboren am EIER 1960,
- Sachbezeichnung: Strafverfahren gegen AED u.a. -
wegen Vergewaltigung
AU
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Fetruar 1981 nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts und - soweit er nach §§ 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S WER wire das Urteil der 1. Jugendkammer des Landgerichts Rottweil vom 23. Juni 1980 mit den zugehörigen Feststellungen im gesamten Strafausspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ents heidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Si, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weitergehende Revision des Angeklagten SWR md die Revision des Angeklagten R EEE werden als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte Rh hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten Re ist unbesründet. Die Nachprüfung des Urteils der 1. Jugendkammer
des Landgerichts Rottweil vom 23. Juni 1980 auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gleiches gilt von der Revision des Angeklagten Ss, soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch des
genannten Urteils richtet.
II. Der den Angeklagten SEM Hetreffende Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann jedoch keinen Bestand haben.
1. Das Ergebnis der Prüfung nach § 105 Abs. 1 JCG gibt auf der Grundlage der Begründung der Jugendkammer Anlaß zu durchgreifenden Bedenken.
a) Die Erwägungen, mit denen das Tatgericht verneint hat, daß es sich bei den Straftaten des Angeklagten um Jugendverfehlungen handele, enthalten keine gegen solche Verfehlungen sprechenden Gesichtspunkte von Gewicht. Jeder der Umstände, die das Tatgericht anführt (UA S. 36), ist vielmehr durchaus mit der Annahme zu vereinbaren, es könne sich nach Art, Umständen und Beweggründen um Jugendverfehlungen gehandelt haben. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis von Peters (HWBKrim.Bd. 1 S. 460) von Interesse, daß "bei den Sittlichkeitsdelikten ...
§ 105 JGG weitgehend Anwendung findet".
b) Die eingeschränkte sprachliche Ausdrucksfähigkeit des Angeklagten (vgl. UA S. 36) kann Folge und Indiz einer retardierten geistigen Entwicklung sein. Die Jugendkammer meint, sie entspreche "lediglich der normalen sozialen Umgebung" des Angeklagten. Wie diese Umgebung beschaffen ist und welche Zusammenhänge zwischen ihr und der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit derjenigen bestehen, die ihr
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zugerechnet werden, sagt das angefochtene Urteil nicht. Es gibt auch keinen Aufschluß darüber, ob die Jugendkammer genügend eigene Sachkunde besaß, um die "außerordentlich schwierige Frage" (Peters aa0) beantworten zu können, die § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG den Gerichten aufgibt.
2. Im Falle II. 2. a) der Urteilsgründe hat die Jugendkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles mit lediglich formelhafter Begründung verneint, im Falle II. 2. b) hat es die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles überhaupt nicht erörtert. Auch das ist rechtsfehlerhaft. In beiden Fällen liegen Umstände vor, die eine eingehende Prüfung erfordert hätten.
III. Zu der vom neuen Tatgericht zu treffenden Entscheidung bemerkt der Senat:
Auch im Falle der Verhängung einer Jugendstrafe ist es für die Bemessung dieser Strafe nicht ohne jede Bedeutung, ob die Taten des Angeklagten als minder schwere Fälle im Sinne der gesetzlichen Wertung (vgl. dazu Dreher/ Tröndle, StGB 40. Aufl. § 46 Rdn. 42) einzustufen wären,
obgleich der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JCG).
Fikart Woesner Herdegen Maul Schikora