Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 12.06.1980 – 1 StR 33/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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JO
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 33/80 BESCHLUSS
AA,
in der Strafsache
gegen
den Bankkaufmann Walter KB zu: sem, dort geboren am «AED 1942,
wegen Untreue u.a.
ua
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten KM wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10. April 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Gründe§
Zu der in zulässiger Weise auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 1980 ausgeführt:
„Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erscheint nicht bedenkenfrei. Das Landgericht be-Jaht zwar besondere Umstände in der Person des Angeklagten, meint aber, daß es an besonderen Umständen in der Tat fehle, die die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten. Dabei verkennt aber der Tatrichter möglicherweise, daß sich die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters in der Regel - und so auch hier - nicht streng voneinander trennen lassen, und es letztlich auf eine Ge-
samtwertung aller Umstände ankommt (BGH DRiZ 1974, 62; NIW 1976, 1413; 1 StR 103/75 vom 29.4.75; 1 StR 767/79, Beschiuß vom 15.1.1980). Die Urteilsgründe lassen aber darüber hinaus auch besorgen, daß das Landgericht nicht alle dafür wesentlichen Tatumstände in Betracht gezogen hat. Es sieht nur in dem Motiv (das eigene und das Geld der Bank wiederzuerlangen) und den Wiedergutmachungsleistungen des Angeklagten tzu beachtende allgemeine Strafmilderungsgesichtspunkte", mißt ihnen aber kein solches Gewicht bei, daß sie "das Tun des Angeklagten als außergewöhnlich kennzeichnen können" (S. 19 UA). Von besonderer Bedeutung für diese Beurteilung erscheint hier jedoch auch und vor allem, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zu Beginn seiner Verfehlungen uneigennützig und nur, um dem Mitangeklagten bei seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu helfen, gehandelt hat (S. 4 UA). Er hat zunächst der Bank im Ergebnis auch keinen Schaden zugefügt, weil er die für BEE entnomnenen Beträge durch die von der Hypobank IB eingelösten Schecksummen, aus eigenen Mitteln sowie durch Abbuchungen vom Konto seines Schwiegervaters in die Kasse wieder eingebracht (S. 5/6 UA) und schließlich den Kassenfehlbestand durch die Aufnahme eines Darlehens abgedeckt hat (S. 7 UA). Erst nachdem er sich in seine Verfehlungen verstrickt hatte, und von BB nit dem Hinweis auf den drohenden Zusammenbruch seiner (BEE) Firma und dem Verlust der eigenen Ersparnisse in die Enge getrieben, hat er sich zum Weitermachen und damit zu der Tat entschlossen, auf der
das Schwergewicht der Verurteilung liegt (vgl.
S. 17 UA). Bei der gebotenen Gesamtwertung aller
Bd
Umstände konnte diese Entwicklung nicht außer Betracht bleiben. Für die Ursprungstat hat das Landgericht auch nur eine geringfügige Erhöhung der unteren Strafgrenze für ausreichend gehalten (S. 17 UA).
Auch die Gründe, aus denen das Landgericht die Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten hält (S. 19 UA), sind anfechtbar. Eine Strafe von 2 Jahren enthält regelmäßig ein "nicht unerhebliches Unwerturteil"; gleichwohl ist ihre Aussetzung zulässig. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung ihre Vollstreckung gebietet, hängt davon ab, ob der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlichen Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden könnte (BGHSt 24, 40, 46). Hierzu besagen die bisherigen Urteilsgründe nichts."
Dem tritt der Senat bei.
Pikart Herdegen Ulsamer Maul Schikora