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BGH Beschluss vom 15.01.1980 – 1 StR 767/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 767/79 BESCHLUSS Alla in der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeuglackierer Gerhard Anton O0 0]

aus EEE, dort geboren an iii 1957, - Sachbezeichnung: Wil u.a. -

wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Gerhard Ogp wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juli 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe?!

Die auf die Versagung der Strafaussetzung beschränkte und auf fehlerhafte Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB gestützte Revision hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt;

"Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil nach seiner Auffassung besondere Umstände in der Tat des Angeklagten nicht vorliegen (UA S. 33) und die Entscheidung so begründet:

"Weder der Umfang oder die Intensität seiner Gehilfentätigkeit noch das Gewicht der Ban-

dendiebstähle als solche lassen einen besonderen Charakter erkennen. Der eklagte brachte die Mitangeklagten und Peter OD in dem von ihm gesteuerten eigenen Fahrzeug zu den Tatorten, leistete dort Aufpasserdienste und brachte Haupttäter und Beute wieder zurück. Es handelte sich somit

um ein normales Maß an Gehilfentätigkeit." (UA S. 34)

Diese lediglich den äußeren Tathergang in Betracht ziehenden Erwägungen begründen die Besorgnis, daß das Landgericht den Begriff der besonderen Umstände 1.8. des § 46 Abs. 2 StGB zu eng auslegt. Die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten lassen sich in aller Regel nicht scharf voneinander trennen, so daß es insoweit letztlich auf eine Gesamtwertung ankommt (BGH DRiZ 1974, 623

4 StR 103/75 vom 29. April 1975; 1 StR 565/75 vom 41. November 1975; 4 StR 137/76 vom 29. April 1976 = NIW 1976, 1413). In diese Gesamtwertung sind hier vor allem die "Umstände" einzubeziehen, daß es nach den Feststellungen nur dem Einfluß des älteren Bruders des Angeklagten zu "verdanken" war, daß

er überhaupt mitmachte (UA S. 32), und daß er sich erst nach einigem Widerstreben einverstanden erklärt hat, um seinem Bruder zu helfen, aus seiner "finanziellen Misere" herauszukommen (UA S. 4/5), ferner, daß er bei der ersten Tat gerade erst das 21. Lebensjahr vollendet hatte, daß er noch unbestraft ist und bisher einen "recht ordentlichen Lebensweg zurückgelegt hat" (UA S. 32) sowie, daß er von Anfang an ein "seine Schuldeinsicht beweisendes Geständnis" abgelegt und dafür gesorgt hat, daß die bei ihm befindlichen Beuteteile und auch anderen von deren Verbleib er wußte, an die Polizei übergeben

wurden (UA aa0). Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter, wenn er diese Umstände mit in die gebotene Gesamtbewertung einbezogen hätte, zu einer anderen Entscheidung über die Strafaussetzung gelangt wäre."

Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb das Urteil aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

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