Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 10.06.1980 – 5 StR 107/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 107/80 77 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Eduard R GEEUEEEEEEn zu: FEED ©, geboren am um 1945 in CE,
wegen Betruges u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10.Juni 1980 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14.März 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Gründe verurteilt worden ist,
b) in allen Rechtsfolgeaussprüchen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch
über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"§ 156 StGB erfaßt nicht sämtliche wahrheitswidrigen Angaben des Schuldners in seinem Vermögensverzeichnis, sondern nur solche, die unter die Offenbarungspflicht des Schuldners gemäß § 807 ZPO fallen und geeignet sind, den Gläubigerzugriff zu vereiteln und zu erschweren (vgl.
BGHSt 8,400; 21,223 £f; 19,126 ff; BGH in NJW 1968,2251).
§ 807 Abs.1 ZPO verlangt von dem Schuldner die Angabe seines zum Zeitpunkt der Vorlegung des Vermögensverzeichnisses vorhandenen Vermögens, um dem Gläubiger die sofortige Zugriffsmöglichkeit im Wege der Zwangsvollstreckung zu eröffnen
(BGH NJW 1968,2251). Die genannte Vorschrift dient nicht
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dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbstätigkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH NJW 1968,2251). Das bedeutet, daß der Schuldner nicht ohne weiteres verpflichtet ist, bloße Erwerbsmöglichkeiten oder das Betreiben eines Handelsgeschäftes an sich anzugeben (BGHSt 8,400;
BGH NJW 1968,2251). Zur Angabe eines Handelsgeschäfts ist der Schuldner vielmehr nur dann verpflichtet, wenn sich
aus dem Betrieb des Geschäfts gegenwärtige dem Zugriff des Gläubigers offenstehende Werte ergeben (BGH NJW 1968,2252). Solche am 23.Juli 1975, dem Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, vorhandene und der Zwangsvollstreckung unterliegende Werte des Angeklagten,
die aus seinem Handel mit Fahrzeugteilen stammen, hat der Tatrichter aber nicht festgestellt. Das Urteil stellt lediglich fest, daß der Angeklagte bereits im Juli 1975 Einkünfte aus dem von ihm betriebenen Gewerbe bezogen hat (UA S.14), ohne im einzelnen zweifelsfrei darzulegen, ob die bis zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom Angeklagten erzielten Einkünfte oder erworbenen Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile noch vorhanden waren, oder ob der Angeklagte irgendwelche Rechte - z.B. Forderungen aus bereits abgeschlossenen Verträgen - besaß, die der Zwangsvollstreckung zugänglich waren. Zwar ist im Urteil ausgeführt, daß in
der vom Angeklagten im Frühjahr 1975 angemieteten Scheune
in TO eine große Anzahl von Unfall- und Gebrauchtfahrzeugen gestanden habe, und daß der Angeklagte seine Tätigkeit bewußt verschleiert habe, 'um seinen Gläubigern die Vollstreckung in vorhandene Fahrzeugteile zu nehmen'
(UA S,58), jedoch ist daraus nicht eindeutig die Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte ständig, also auch zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, im Besitz von irgendwelchen Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen war. Nähere Feststellungen hierzu fehlen. Dieser Umstand und die Feststellung, der Angeklagte habe seinen Handel mit Fahrzeugteilen und die daraus erzielten Einkünfte verschwiegen, um sich weiteren Vollstreckungs-
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versuchen zu entziehen (UA S.14), lassen erkennen, daß der Tatrichter den Umfang der Offenbarungspflicht des Angeklagten verkannt und deshalb allein auf das Verschweigen der Handelstätigkeit als solches abgestellt hat, ohne
- was erforderlich gewesen wäre - näher zu prüfen, ob
zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
. rung aus dem Handel stammende und der Zwangsvollstreckung zugängliche Vermögenswerte vorhanden waren. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im Falle 5 der Urteilsgründe. Da nicht auszuschließen ist, daß hierzu noch nähere Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache insoweit gemäß § 354 Abs.2 StPO zurückzuverweisen.
Da die wegen der falschen Versicherung an Eides Statt erkannte Einzelstrafe die Einsatzstrafe ist (UA S.86), kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der Einsatzstrafe die Bemessung der übrigen Strafen beeinflußt hat. Es müssen deshalb alle Rechtsfolgeaussprüche aufgehoben werden".
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Rebitzki Niepel