Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 03.06.1980 – 1 StR 194/80
1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 1S5/50 BESCHLUSS 3le.
in der Strafsache
gegen
den Juristen Klaus Re» au: ri, geboren am EEE» 1920 in mE, zur Zeit in Haft,
wegen Betrugs
Zr
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3, Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 31, Oktober 1979 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmner des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Schuldsprüche und die Einzelstrafaussprtche betrifft, Dagegen können die Aussprüche über die Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts München I von
15. Oktober 1976 wegen Betruges (Tatzeit: 1. Mai 1975) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betruges (Tatzeit: 6. Dezember 1976)
und versuchten Betruges (Tatzeit: 16. November 1977) verhängt und dabei das Urteil des Landgerichts München II vom ?6. August 1978 einbezogen. Beide Gesamtstrafenbildungen sind rechtsfehlerhaft, weil der Tatrichter nicht berücksichtigt hat, daß bei der Verurteilung
des Angeklagten durch das Landgericht München II am 16. August 1978 das bereits genannte Urteil des Landgerichts München I vom 15. Oktober 1976 in vollem Umfang einbezogen und deshalb eine Gesamtstrafe gebildet worden war. Sind nämlich zwei frühere Verurteilungen bereits zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen worden, so kann im neuen Verfahren nur insoweit eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden, als die erst jetzt abzuurteilenden Taten vor dem ersten Urteil begangen wurden; die zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil begangenen Taten sind gesondert zu behandeln, obwohl an sich die Voraussetzungen des § 55 StPO in bezug auf das zweite Urteil bestehen (RGSt 18, 333; 24, 185; 46, 179; BGHSt 9, 370, 383; .OLG Stuttgart NJW 1950, 316; OLG Celle, Nds. Rpfl. 1966, 22; Vogler LK 10. Aufl.,
Bei dieser Sachlage müssen andere als die vom Tatrichter angenommenen Gesamtstrafengruppen gebildet werden. Da von den jetzt abgeurteilten Taten allein der Betrug
vom 1. Mai 1975 vor dem Urteil des Landgerichts
München I vom 15. Oktober 1976 begangen worden ist,
muß demnach wegen dieser Tat unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts München II vom 16. August 1978 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe festgesetzt werden. Außerdem ist
Vi
für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten weiteren beiden Taten eine zusätzliche Gesamtstrafe zu
bilden.*
Dem schließt sich der Senat an.
Pikart Loesdau Kuhn Ulsamer Maul