Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 06.07.1982 – 5 StR 384/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_384/82
N
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Werner Gustav ı EEE :u: vo. geboren am (ED :955 in I 0
zur Zeit in anderer Sache in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
72 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB 2.: WED als Verteidiger,
Justizangestellte ER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom
411. Dezember 1981 im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen den Angeklagten IB aufgehoben.
Der Angeklagte Lg wird wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der durch das Urteil des Jugendschöffengerichts Duderstadt vom
3. September 1980 verhängten oder einbezogenen Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich im wesentlichen gegen die Gesamtstrafbildung und ist insoweit erfolgreich.
Die Bildung der Gesamtstrafe durfte nicht erfolgen. In das Urteil des Jugendschöffengerichts Duderstadt vom 3. Septenber 1980 war eine durch das Amtsgericht Kassel am 17. August 1979 verhängte Strafe einbezogen worden. Die im vorliegenden Verfahren geahndete Tat wurde am 23. März 1980, also zeitlich zwischen den beiden genannten Verurteilungen begangen.
Sind frühere Verurteilungen bereits zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen worden, so kann im neuen Verfahren nur insoweit eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden, als die erst jetzt abzuurteilende Tat vor dem ersten Urteil begangen wurde; eine zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil begangene Tat ist gesondert abzuurteilen (BGH GA 1956, 50;
BGHSt 9, 370, 383; BGH Urteil vom 18. Mai 1976 - 1 StR 190/76 - bei Spiegel DAR 1977, 149; BGH Beschluß vom 3. Juni 1980
- 1 StR 194/80 -).
Die Überprüfung des Urteils im Strafausspruch hat weitere Rechtsfehler nicht ergeben.
Da(insbesondere nach UA S. 47 £. und 48 f.) ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter bei Unterlassen einer Gesamtstrafbildung eine andere Strafe wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung verhängt bzw. die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, bestätigt der Senat
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ung des § 354 Abs. 1 StPO die Ver-
in entsprechender Anwend on zwei
urteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe YV
Monaten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Rebitzki