Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 27.05.1980 – 3 StR 106/80
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 106/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Kurt Mom zus Ha. dort geboren am EEEENEEB 19:5,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Dieter Henry L eEEEEEEEEEEEE»
aus HE, geboren am EEE 194. in 7 ommmui/ 7 9
3, den Konditorgesellen Norbert S EEE zus
Haste, dort geboren an iii 194°,
wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Mai 1980 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
7. Juni 1979 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit die Revision des Angeklagten N» mit der Aufklärungsrüge beanstandet, daß die Strafkammer sich mit der Erklärung des gemäß § 55 StPO belehrten Zeugen Schu zufriedengegeben hat, kann dahinstehen, ob die förmlichen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt sind, obgleich die Revision die für die Beurteilung seiner Erklärung bedeutungsvolle Tatsache nicht vorträgt, daß der Zeuge sich nach seiner Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht zunächst anwaltlich beraten lassen wollte und die Beiordnung einer bestimmten Rechtsanwältin beantragte (Prot.Bd. II, 384/385) und daß er seine Erklärung, er wolle nicht aussagen, erst abgegeben hat, nachdem dieser Antrag durch Beschluß der Kammer verworfen worden war (aa0 S. 388, 396). Jedenfalls ergibt sich aus diesem Zusammenhang, daß die Kammer die Erklärung des Zeugen, nicht aussagen zu wollen, zutreffend als im Hinblick auf die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (§ 55 StPO) abgegeben gewertet hat, ohne der in das Protokoll aufgenommenen Angabe des Zeugen über seine Motivation Bedeutung - oder jedenfalls maßgebliche Bedeutung - beizumessen. Eine
Deutung der Erklärung des Zeugen dahin, daß dieser lediglich einen für ihn unverfänglichen, ihn selbst nicht belastenden Beweggrund in den Vordergrund
schieben wollte, lag um so näher, als die Kammer
selbst der Auffassung war, daß nach Sachlage die
Gefahr für den Zeugen, wegen einer Straftat verfolgt
zu werden, besonders groß sei, wie sich aus ihren Beschluß über den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen ergibt (aa0 S. 389, 395). Danach
kommt es hier nicht darauf an, was die Aufklärungspflicht vom Gericht verlangt, wenn ein Zeuge glaubhaft zum Ausdruck bringt, die - tatsächlich bestehende - ” Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sei ihm gleichgültig, er wolle aber aus ganz anderen Gründen nichts aussagen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Entsprechendes gilt, soweit die Revision des Angeklagten Losemann die Anwendung des § 55 StPO beanstandet.
Der Vortrag der Revision des Angeklagten Losemann, der Zeuge SciMe sei in der Hauptverhandlung vernommen worden und gemäß einem lediglich durch Hinweis auf § 60 Nr. 2 StPO begründeten Beschluß der Strafkammer unvereidigt geblieben, nennt ein falsches Verhandlungsdatum (24. Januar 1979) und eine falsche Protokollstelle N) (Bl. 239). Es kann dahinstehen, ob diese Rüge auch den j entsprechenden Vorgang in der Hauptverhandlung am 31. Januar 1979 (Bl. 231 des Protokolls) ausreichend erfaßt. Jedenfalls war, nachdem der Vorsitzende dem Zeugen dessen Schreiben Bl. 2 ff und Bl. 15 ff der Akte 2/ 19 0 124/78 des Landgerichts Frankfurt/Main (Antrag auf Armenrecht vom 13.3.1978 und Schreiben an die Allianz-Versicherung vom 27.2.1978) vorgehalten hatte
(Bl. 230 des Protokolls), aus denen sich seine ursprüngliche Mitwirkung bei der Vorbereitung der Tat ergab, allen Beteiligten klar, daß die Vereidigung wegen Verdachts der Beteiligung an der Tat im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO unterblieb. Damit war § 60 Nr. 2 StPO nicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 - 5 StR 9/80; BGH
bei Dallinger MDR 1973, 191; BGH VRS 11, 49; 22, 444). Im übrigen hatten die Angeklagten und ihre Verteidiger in der Hauptverhandlung am 31. Januar 1979 auf die Vereidigung des Zeugen verzichtet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth
Laufhütte Dr. Gribbonm