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BGH Urteil vom 06.05.1980 – 4 StR 87/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 87/80 URTEIL 6 Zu

in der Strafsache

gegen

Lawyer Baptist S EEE , zeboren an GEHEN

WW 1954 in WB zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt

wegen versuchten Mordes u.a.

7

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE zus GEW als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Diebstahl, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.

Il. 1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer entwendete der Angeklagte am Abend des 12. Juli 1978 auf

dem Gelände einer Speditionsfirma einen Lkw, indem er das Ausstellfenster der Fahrertür einschlug und nach Kurzschließen des Motors in der Absicht wegfuhr, das Fahrzeug nach der Fahrt irgendwo stehenzulassen. Dabei war sich der Angeklagte, der noch nie eine Fahrerlaubnis besessen hat, bewußt, daß er wegen vorausgegangenen erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Auf der Fahrt durch verschiedene Straßen in Mainz überfuhr er mehrfach den Bürgersteig, kam bei Aufleuchten des Grünlichts an einer Lichtzeichenanlage nicht los, fuhr "beim Starten zuerst

ein Stück zurück und insgesamt relativ langsam"; an einer Straßenbaustelle überfuhr er eine auf Rot geschaltete Ampel und riß einige Absperrbalken der Baustelle um. Als er an einer weiteren rot anzeigenden Ampel anhielt, wurde der

Angeklagte von den zwei Polizeibeamten EEE und ID, einer Zivilstreife, die ihn bereits verfolgt hatte, gestellt. Die Beamten forderten ihn mit gezogenen Waffen zum Aussteigen auf. Dabei stand der Polizeibeamte EEE links neben dem Lkw, der Beamte JB mit hoch erhobener Pistole zwei Meter vor dem Lkw, und zwar - aus der Sicht des Angeklagten - mehr zur linken Seite hin. Er konnte von seinem erhöhten Fahrersitz von IB nur den Körper, aber nicht mehr dessen Beine sehen; auch konnte er dessen Abstand vom Lkw nicht mehr erkennen. Der Angeklagte entschloß sich, der Aufforderung nicht Folge zu leisten, "sondern mit dem Fahrzeug zu fliehen, gab Vollgas und fuhr auf

den Beamten JB 1os. Er erkannte dabei, daß er den Zeugen ID tödlich verletzen könne, nahm das aber

in Kauf, weil er sich dem Zugriff der Polizeibeamten,

die er als solche erkannt hatte, entziehen wollte" (UA 8). Daß der Angeklagte die Absicht hatte, den Beamten zu überfahren, konnte die Schwurgerichtskammer nicht feststellen (VA 14). IE gelang es, im letzten Augenblick zur Seite zu springen. Auf der Weiterfahrt rammte der Angeklagte einige ordnungsgemäß am Straßenrand parkende Fahrzeuge und schob andere zusammen, wodurch erheblicher Sachschaden entstand.

Die Schwurgerichtskammer sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe den vor dem Fahrzeug stehenden Polizeibeamten nicht gesehen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als widerlegt an. Sie ist der Auffassung, daß ihm deshalb "auch zweifelsfrei die Gefahr bewußt" war, "die für den Zeugen entstehen mußte, wenn er, der Angeklagte, auf den Zeugen zufuhr". Nach ihrer Überzeugung hat er nicht nur die Gefahr allgemein erkannt, sondern war "sich auch der Möglichkeit tödlicher Verletzungen

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/4-str-87-80#rd_7

des Zeugen IC bewußt" (UA 12). An anderer Stelle des Urteils (UA 14) erörtert das Landgericht das hohe Risiko, das sich aus dem drohend vor dem Lkw stehenden Polizeibeamten Jg für den Angeklagten ergeben habe. Es erwägt in diesem Zusammenhang folgendes: "Wenn er angesichts der Gefahr für sich selbst den Entschluß faßte, nicht anzuhalten, sondern zu fliehen, dann deshalb, ... weil der Beamte schon durch das Anfahren unschädlich gemacht würde. Hätte der Angeklagte die Vorstellung gehabt, dem Beamten werde es gelingen, rechtzeitig zur Seite zu springen, dann hätte er zugleich an die Möglichkeit der Abgabe von Schüssen auf sich selbst gerechnet und hätte das Risiko für sich selbst nicht gewagt". Erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Schwurgerichtskammer aus, daß der Angeklagte beim Losfahren auf den Beamten "die Möglichkeit tödlicher Verletzungen erkannt und diese billigend in Kauf genommen" habe (UA 16).

2. Diese Darlegungen reichen, wie die Revision mit Recht beanstandet, unter den gegebenen Umständen nicht aus, um die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu rechtfertigen. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es allerdings nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Juli 1969 - 4 StR 232/69 -, vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 - und vom 3. November 1977 - 1 StR 607/77). Das muß aber nicht immer so sein. Bei dem festgestellten Geschehensablauf kann

der Täter den Tod des Polizeibeamten zwar als möglich erkannt, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, er werde dennoch nicht eintreten; dann

würde er insoweit nur fahrlässig handeln (BGH, Urteil

vom 10. Mai 1979 - 4 StR 116/79). Bedingter Vorsatz

und bewußte Fahrlässigkeit unterscheiden sich lediglich darin, daß der bewußt fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf nimmt, oder daß er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteile vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77 - und vom 3. April 1980 - 4 StR 78/80). Da die Grenzen beider Schuldformen eng beieinander liegen, muß sich der Tatrichter mit besonderen in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung im einzelnen auseinandersetzen. Dies ist hier nur unzureichend geschehen.

Das Landgericht beruft sich vor allem auf die Feststellung, der Polizeibeamte JggiD sei so nahe vor dem Lkw gestanden, daß der Angeklagte von dem Eindruck beherrscht sein mußte, der Beamte werde sofort beim Anfahren erfaßt. Es meint, der Entschluß des Angeklagten zu fliehen, sei für ihn nur dann ohne Risiko gewesen, wenn der Beamte schon durch das Anfahren unschädlich gemacht worden sei, da er sonst mit der Abgabe von Schüssen habe rechnen müssen (UA 14). Dabei läßt es jedoch unerörtert, daß der Polizeibeamte EB den der Angeklagte an der linken Türe gesehen hatte (UA 7), ebenfalls mit gezogener

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Waffe links neben dem Lkw stand, der Angeklagte also durch ein Überfahren des Beamten ICHEEEED Sie für ihn bestehende Gefahr der Abgabe von Schüssen nicht ausräumen konnte. Diese Tatsache bleibt auch unberücksichtigt, wenn die Schwurgerichtskammer als Motiv für das Verhalten des Angeklagten sein Bestreben ansieht, unerkannt zu entkommen, um nicht als Täter der Trunkenheitsfahrt und des Diebstahls des Lkw identifiziert werden zu können. Da EB neben dem Lkw stand, mußte es für den Angeklagten klar sein, falls er REED überfuhr, daß Eu ihn sofort verfolgen und in verstärktem Maße eine Fahndung nach ihm veranlassen würde, um seiner habhaft zu werden. Das Landgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang ferner nicht, daß der Angeklagte den Lkw fahrtechnisch nicht beherrschte (UA 7 und 13), daß er kurz zuvor nach dem Anhalten an einer Lichtzeichenanlage beim Umschalten auf "grün" nicht loskam, beim Starten regelmäßig zuerst ein Stück zurück und insgesamt - offenbar weil er sich mit dem Fahrzeug nicht auskannte - verhältnismäßig langsam fuhr (UA 7). Daraus hätte auch gefolgert werden können, daß die vom anfahrenden Lkw ausgehende Gefahr weniger groß war und der Angeklagte den Beamten ID zwar zum Beiseitespringen zwingen wollte, an einen möglichen Tötungserfolg aber nicht gedacht, ihn jedenfalls nicht gebilligt hat.

Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Schwurgerichtskammer die naheliegende und von ihr nicht erörterte Möglichkeit bewußt fahrlässigen Handelns übersehen hat. Das zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes und auch der Verurteilung wegen der damit in Tateinheit stehenden anderen Delikte und zur Zurückverweisung der Sache in vollem Umfang.

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3. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist nicht zu beanstanden, soweit sie deshalb erfolgte, weil der Angeklagte geparkte Fahrzeuge gefährdet oder beschädigt hat. Soweit das Landgericht den Tatbestand auch als erfüllt angesehen hat, weil der Angeklagte eine Gefahr für Leib und Leben des Polizeibeamten Jenniges herbeigeführt habe, fehlt es jedoch an Feststellungen darüber, daß die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ursächlich für diese Gefahr war.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke