Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 21.08.1980 – 4 StR 375/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 375/80 URTEIL u.e
in der Strafsache
gegen
Mehmet DE aus ME, geboren am WED 1925 in co, Kreis TEE (Türkei),
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
-2- ZA
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshot Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich Dr.Ruß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GEB in der Verhandlung, Staatsanwalt GEB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär EENEEEn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. März 19%o mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu Freiheitsstrafe verurteilt, Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts,
Von Ende März bis Mitte April 1978 vollzog der aus einfachen Verhältnissen in der Türkei stammende Angeklagte mit der am 29, Januar 1965 geborenen Sylvia BED, die sich als Prostituierte betätigte, in mindestens vier Fällen den Geschlechtsverkehr. Sylvia hatte sich ihm "ohne äußere Anzeichen einer ablehnenden Haltung" mit "offensichtlicher Bereitschaft" hingegeben. In der Folgezeit suchte sie ihn Jeweils freiwillig auf und ließ sich für den Geschlechtsverkehr mit Beträgen zwischen 10 und 20 DM entlohnen. Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe Sylvia BB für 17 Jahre alt gehalten, als widerlegt an und führt dazu aus: " Es kann ... unterstellt werden, daß in der Pubertät befindliche Mädchen, die das Alter von 14 Jahren noch nicht erreicht haben, über ihr Alter hinaus körperlich entwickelt sind und durch die Art, sich älter zu geben, hinsichtlich dieser beiden Komponenten tatsächlich älter wirken können. Wenn indessen - wie hier - noch 2 Jahre nach dem Geschehen die Physiognomie der Zeugin ausgesprochen kindhafte Züge trägt, dann mußte allein dieser Umstand, der bei der Alterseinschätzung ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, Zweifel begründen und kann nicht eigenmächtig von dem Angeklagten 'vernachlässigt'! werden." Deshalb ist die Strafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte über das Alter der Sylvia Bi Zweifel hegte und ihn ihr "kindlicher Gesichtsausdruck mit der aktuellen Möglichkeit rechnen ließ", sie sei noch nicht 14 Jahre alt. Der Angeklagte habe "diese Möglichkeit ... billigend in Kauf genommen" und sich "über diese Zweifel hinweggesetzt, um zum Ziel zu gelangen",
Diese Beweisführung läßt für den hier vorliegenden besonders gelagerten Fall außer acht, daß bei Rückschlüssen vom Aussehen der Sylvia Bgm zur Zeit der Hauptverhandlung auf ihr zwei Jahre zurückliegendes Aussehen zur Zeit der Tat auch eine mögliche Veränderung der Gesichtszüge durch die festgestellte Gewichtsabnahme und die Änderung der persönlichen Verhältnisse des Mädchens zu berücksichtigen ist. Es ist deshalb möglich, daß der Angeklagte seine Zweifel, Sylvia BEE könne jünger als 14 Jahre alt sein, auf Grund ihres damaligen Aussehens für unbegründet hielt und sich an ihr in dem ernsthaften und nicht nur vagen Vertrauen verging, sie sei entsprechend den sonstigen, ihm bekannten Umständen dem Kindesalter entwachsen. In diesem Falle könnte dem Angeklagten in Bezug auf das Alter des Mädchens jedoch nur bewußte Fahrlässigkeit, nicht aber - wenn auch nur bedingter - Vorsatz angelastet werden (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1979 - 4 StR 116/79 - und vom 6. Mai 1980 - 4 StR 87/80).
Da die Grenzen beider Schuldformen nahe beieinander liegen, ist der Tatrichter gehalten, in einem Fall, wie er hier vorliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung zur subjektiven Seite sich mit den in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände im einzelnen auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - 4 StR 87/80) und alle Erkenntnisquellen, insbesondere auch Lichtbilder der Zeugin aus der Tatzeit heranzuziehen.
Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Es enthält keine Ausführungen, die erkennen ließen, daß das Landgericht die Möglichkeit eines nur bewußt fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten erkannt und den Sachverhalt unter
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diesem Gesichtspunkt gewürdigt hat. Das stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, auf dem das Urteil auch beruhen kann.
Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Ruß