Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 24.04.1980 – 4 StR 212/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 212/80 BESCHLUSS
Wr
- in der Strafsache
gegen
den Müllwerker Edgar N ED aus Ui, dort geboren am ED 1953;
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
a
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 9. Januar 1980, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt, ihn "zu einer schuldangemessenen Strafe zu verurteilen, die zur Bewährung ausgesetzt wird". Entgegen § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO ergeben die Urteilsgründe nicht, warum diesem Antrag bei der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten nicht stattgegeben worden ist. Die Strafkammer hat weder zur Sozialprognose des Angeklagten noch dazu Ausführungen gemacht, ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB
vorliegen oder nicht vorliegen (BGH NJW 1976, 1413; NJUW 1977, 639, 640; BGH DRiZ 1979, 187, 188). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
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