Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 03.11.1981 – 2 StR 392/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 392/81 BESCHLUSS 73.2.8112
in der Strafsache
gegen
den Maschineneinrichter Karl-Heinz N EEE aus Dep geboren am EEE 1941 in Sum MEERE,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 40. Februar 1982 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs, 2, 4 StPO):
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 198% insoweit aufgehoben, als die erkannte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet,
Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, weshalb dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, nicht stattgegeben wurde. Diesen Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 4 StPO rügt die Revision mit Recht (vgl. BGH, Beschl. v. 3. November 1981 -
4 StR 586/81 - und vom 24. April 1980 — 4 StR 212/80).
Da eine Entscheidung über die Bewiliigung von Strafaussetzung zur Bewährung im wesentlichen auf einer tatrichterlichen Wertung beruht, die vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbsr ist, die Urteilsgründe aber nicht erkennen lassen, ob das Landgericht die Frage der Strafaussetzung überhaupt geprüft hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem genannten Mangel beruht.
Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller