Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 03.11.1981 – 1 StR 586/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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EH BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 586/81 BESCHLUSS 3m
in der Strafsache
gegen
den Brauer und Mälzer Heinz P GE | aus S@B, dort geboren am uw 1946, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Ad
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1981 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof/Saale vom
23. Juni 1981 insoweit aufgehoben, als die erkannte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
I. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit Schuldspruch und Bemessung der Strafe angefochten sind.
II. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie rügt, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sei nicht geprüft worden.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl der Verteidiger im Schlußvortrag beantragt hatte, den durch Untersuchungshaft nicht verbüßten Strafrest zur Bewährung auszusetzen,
befassen sich die Urteilsgründe mit dieser Frage nicht. Das verstößt gegen § 267 Abs. 3 S. 4 StPO (vgl. BCH, Beschluß vom 24. April 1980 - 4 StR 212/80). Im Hinblick auf die besondere Gestaltung des Falles (vgl. UA S. 15/16) ist entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts nieht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Mangel beruht.
Ob insoweit auch sachliches Recht verletzt wäre und deshalb die Sachrüge durchgriffe, kann dahinstehen (vel. BGH LM StGB § 23 Nr. 27).
Die erschöpfende Schilderung des Landgerichts von Tat und Täter rechtfertigt es, die Aufhebung des Urteils auf die Frage der Strafaussetzung zu beschränken; der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht.
Pikart Woesner Maul Schikora Foth