Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 16.04.1980 – 2 StR 93/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 93/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Sozialarbeiter grad. Winfried Hans-Günter U un aus Beim, geboren am @. EEEED 1942 in Ku,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
OT
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. April 1980 in der Sitzung vom 18. April 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Urteil ist auf eine Verfahrensrüge hin aufzuheben.
Die Strafkammer hat nach der Vernehmung des Zeugen Ralf MB zur Person die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung dieses Zeugen durch Beschluß gemäß § 172 Nr. 4 GVG ausgeschlossen und diesen Beschluß auch ausgeführt.
Nach Beendigung der Vernehmung des Zeugen wurde die Öffentlichkeit nicht wieder hergestellt, sondern die Zeugin ZW vorgerufen, zur Person vernommen und ein Beschluß verkündet, daß die Öffentlichkeit weiterhin ausgeschlossen bleibe, und zwar nunmehr unter dem Gesichtspunkt des § 172 Nr. 2 GVG, da die äußerst ungünstigen Familienverhältnisse der Zeugin sowie Fragen aus dem Intimbereich der Zeugin und deren geschlechtliche Entwicklung erörtert würden.
Nach Beendigung der Zeugenvernehmung erklärten die Verfahrensbeteiligten, daß sie auf die Vernehmung
der Zeugen Angelika Me@iD, Hp und Hermann Mai verzichten.
Erst danach wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt (Bl. 130/131 d.A.).
Daraus ergibt sich, daß die Ausschließung der Öffentlichkeit über die durch die Beschlüsse abgedeckten Verfahrensteile hinaus ausgedehnt worden ist.
-L-
Vor allem wurde der Beschluß über den weiteren Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ZB entgegen § 174 Abs. 1 S. 2 GVG in nichtöffentlicher Sitzung verkündet.
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens wurden verletzt, und damit ist der ab-
solute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben.
Auf die Sachrüge braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
Schumacher Müller Meyer
Maier Theune