Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 03.08.1979 – 5 StR 449/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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PALE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Hermann W a EEE aus HS (Holm),

geboren am B.@ER 1955 in CzuEuEED,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3.August 1979 einstimmig beschlossen:

l.

2.

3.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 12.März 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

-3 - AS

Gründe§

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat § 213 StGB angewendet und von einer doppelten Strafmilderung nach 88 21, 23 Abs.2 StGB Gebrauch gemacht (UA S.13-14). Mit dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ist die hiernach gemäß § 49 Abs.1 Nr.2 StGB zulässige Höchststrafe überschritten.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer