Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 20.11.1979 – 5 StR 691/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Maschinenbauer Holger K EB aus DeEEB,

geboren am BED 1945 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Klaus PD ED aus Bei,

dort geboren am WB. EB 1948, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

-2- At

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am

20.November 1979 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Ka wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.März 1979 aufgehoben, soweit es die Einziehung betrifft.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Strafe wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Hierzu wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. Der Schriftsatz der Rechtsanwältin Dr.Schp von 5.November 1979 ist berücksichtigt worden.

2, Die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat "die Positionen 4, 8 und 9, 11 und 12 unter IV der Anklageschrift" eingezogen. Nähere Angaben sind auch in den Urteilsgründen nicht enthalten. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift ist unzulässig. Das Urteil muß aus sich heraus verständlich sein. Wenn, was grundsätzlich zu fordern ist, das Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits in der Urteilsformel oder in einer (mitzuverkündenden) Anlage zum Urteilsspruch genau bezeichnet hat, müssen jedenfalls

-3-

-3- I AA

die Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt und daß die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen. Sonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 9,88,89; Gollwitzer bei Löwe-Rosenberg StPO 23.Aufl. § 260 Rn.86).

Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den Angeklagten Bw, der selbst keine Revision eingelegt hat.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Rebitzki Niepel