Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 24.02.1976 – 5 StR 4/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 4/76 24.2: 76
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Gerd KB aus re, geboren an EEE 19:9 in rem.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
dd
Il
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.Februar 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr dB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor v.B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20.August 1975 aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. ‘
= Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat das gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei anhängige Verfahren wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet die Einstellung des Verfahrens und rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat das Verfahren eingestellt, weil es meint, die von ihm festgestellten Hehlereihandlungen des Angeklagten seien Einzelakte einer fortgesetzten, gewerbsmäßigen Hehlerei, derentwegen bereits das Landgericht Hildesheim den Angeklagten am 19.Dezember 1974 rechtskräftig verurteilt hat. Diese Ansicht hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus. Dieser muß sich darauf erstrecken, bei der geplanten Handlungsreihe einen von vornherein in seiner künftigen Gestaltung ungefähr vorgestellten Gesamterfolg nach und nach herbeizuführen.
Er muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht
in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgyt und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1,313,315; 15,268,271). Daran fehlt es hier. Der vom Landgericht festgestellte Entschluß des Angeklagten, spätestens ab Sommer/Herbst 1972 "jede sich ihm bietende Gelegenheit zum An- und Weiterverkauf gestohlene) Gutes zu nutzen, um seine Schuldenbelastung zu vermindern" (ua S.15/20), enthält einen solchen Vorsatz nicht. Das Landgericht verwechselt die Erfordernisse, die an den
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Gesamtvorsatz einer Fortsetzungstat gestellt werden, mit
den Merkmalen der Gewerbsmäßigkeit. Der allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, kann zwar die für eine Gewerbsmäßigkeit kennzeichnende Wiederholungsabsicht
(BGHSt 26,4,8) erfüllen, reicht aber für die Annahme eines GCesamtvorsatzes nicht aus (BGHSt 2,163,167; 12,148, 155;
BGH 5 StR 184/75 vom 27.5.1975).
2. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß die in der Anklage bezeichnete Tat, so wie sie sich nach Erhebung aller Beweise (und nicht nur unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten) als Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen ist. Denn das Gericht ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der "Tat" voll auszuschöpfen (BGHSt 25,72,75; BGH 5 StR 578/74 vom 10.Dezenber 1974). Dazu gehört bei einer angeklagten fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei, daß es zu allen in der Anklage angeführten Einzelakten Feststellungen über Vortat, Zeitpunkt, Gegenstand und Tatverlauf trifft.
Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann