Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 12.02.1980 – 5 StR 813/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| 5 StR 813/79 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann Alfred M us
aus IGER, geboren am MEEEB 1951 in Damp,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Brandstiftung
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Februar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EEE
als Verteidiger, Justizangestellte SEEN als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 19.September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen,
die auch über die Kosten der Revision zu
entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit und die daran anknüpfende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer kommt auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß bei dem Angeklagten weder eine krankhafte seelische Störung noch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorgelegen habe. Sie hält jedoch die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben, weil der von dem Angeklagten genossene Alkohol (1,29 o/oo zur Tatzeit) das "destruktive Element" seines Aggressionstriebs so gesteigert habe, daß er ihn nicht habe beherrschen können. Dadurch sei seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt worden (UA S.10).
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. § 63 StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH bei Dallinger MDR 1975,724). Der besondere geistige oder seelische Zustand darf kein Charaktermangel sein, sondern muß Krankheitswert haben (BGH GA 1976,221; BGH bei Holtz MDR 1976,633; MDR 1978,803). Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte leide nicht an Alkoholsucht (UA S.11). Daß der "Aggressionstrieb" auf einer der
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in § 20 StGB genannten biologischen Voraussetzungen beruht und daß er etwa schon durch ganz geringe Mengen Alkohol ausgelöst wird, läßt sich den Feststellungen nicht ent-
nehmen,
Dieser Rechtsfehler ergreift das angefochtene Urteil in vollem Umfang.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Maßregelausspruch aufzuheben.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki