Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 12.02.1980 – 5 StR 810/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Dieter H sun aus SEM, geboren am EEE 19.3 ir WE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

-2- FF

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12.Februar 1980 - zu 2 einstimmig - beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihn für eine weitere Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14.Juni 1979 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das angefochtene Urteil ist am 14.August 1979 sowohl dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Lg als auch dem damaligen Wahlverteidiger zugestellt worden. Damit war die Revisionsbegründungsfrist wirksam in Lauf gesetzt worden. Die Meinung des Angeklagten, die Frist könne durch eine weitere Zustellung an seinen jetzigen Wahlverteidiger erneut in Lauf gesetzt werden, trifft nicht zu (BGHSt 22,221,223). Sein Gesuch ist deshalb als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln.

Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht der in § 45 Abs.2 Satz 1 StPO bestimmten Form entspricht. Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Verfahrensbeschwerde rechtzeitig in der worgeschriebenen Form anzubringen, und daß er den Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat.

- 3 -

-3- EL

Außerdem hat der Pflichtverteidiger die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs.1 StPO zulässig mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1,44; 14,330,332). So ist es auch hier. Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern es lediglich unterlassen, in der Rechtfertigungsschrift die Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO zu begründen.

Im übrigen hätte die Verfahrensbeschwerde auch bei rechtzeitiger Begründung keinen Erfolg haben können.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki