Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 22.01.1980 – 4 StR 674/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 674/79 BESCHLUSS 72,4
in der Strafsache
gegen
Winfried Hasso K GB aus Kb zeboren am 13952 ir MOD - A, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls
Der 4,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Januar 1980 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung
des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünfzehn besonders schweren Fällen, davon in rei Fällen wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch den angefochtenen Beschluß hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden sei.
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Der dagegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revision ist innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 30. August 1979 an den Pflichtverteidiger des Angeklagten beginnenden Monatsfrist weder von diesem selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von seinem Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet worden, Mit Recht hat die Strafkammer daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO die Revision als unzulässig verworfen.
Die Eingabe könnte auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist keinen Erfolg haben. Abgesehen
davon, daß die versäumte Handlung, die ordnungsgemäße Revisionsbegründung, entgegen § 45 Abs, 2 StPO nicht nachgeholt worden ist, ist der Angeklagte auch nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden
(§ 44 StPO). Nach der Erklärung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Krieger, hat ihn der Angeklagte weder mit
der Einlegung noch mit der Begründung der Revision beauftragt. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß der Verteidiger auch ohne Auftrag die Revision begründen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohne weiteres konnte der Angeklagte auch nicht damit rechnen, daß sich der Verteidiger, wenn er den Vermerk über die Revisionseinlegung auf der ihm übersandten Urteilsabschrift wahrgenommen hätte, ohne Rückfrage zur selbständigen Revisionsbegründung entschließen werde. Der Angeklagte hätte in jedem Fall Verbindung mit seinem Verteidiger aufnehmen müssen, was ihm auch aus der Haft möglich war. Deshalb trägt er an der Fristversäumung ein Verschulden.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke