Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 22.01.1980 – 1 StR 837/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 837/79 BESCHLUSS

%.

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Walter BeEmiEEm zus Lg.

dort geboren am «EEE 1557,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

AL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

22. Januar 1980 gemäß §§ 349 Abs. 2, 5 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 18. September 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung Berichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das angefochtene Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsgründe tragen jedoch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht. Die lapidare Begründung ]äßt eine Abwägung der Gesichtspunkte, die für die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht kommen, ver-

missen. Für sie bestand hier angesichts der Besonderheiten des Falles Veranlassung.

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