Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 18.12.1979 – 1 StR 752/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 752/79 URTEIL 1%
in der Strafsache
gegen
1. den Bauschlosser Josef B uni aus SED, zeboren zm ug 1955 in AU,
2. den Installateur Wolfgang T mB aus em, dort geboren am ui 1957,
beide zur Zeit in Haft,
wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau,
Dr. Woesner, Kuhn,
Dr. Ulsamer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WR in der Verhandlung, Staatsanwalt uw bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Ms
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen
das Urteil des Landgerichts Memmingen vom
16. Mai 1979 wird verworfen, jedoch wird
der gegen den Angeklagten TWW gerichtete Schuldspruch ergänzt und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte ist des unbefugten Erwerbs einer Schußwaffe sowie des Landfriedensbruchs, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, schuldig.
Die Revision des Angeklagten PinnmEE»
gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte PB träct die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklag-
ten DE und TEE insoweit ent-
standenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Din wegen Landfriedensbruchs, begangen in Tateinheit mit Mißbrauch von Abzeichen und fahrlässiger Körperverletzung, zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten TEE hat die Strafkammer des Landfriedensbruchs, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie des unbefugten Erwerbs einer Schußwaffe schuldig befunden und gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Sie erstrebt die Verurteilung beider Angeklagten auch wegen versuchten Totschlags oder gefährlicher Körperverletzung im Fall Ws. Die Revision des Angeklagten DEE wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft
I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
Die Strafkammer hat die ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie es unterließ, den Zeugen WB in der Hauptverhandlung zu vernehmen und sich auf diese Weise ein Bild davon zu verschaffen, ob der Zeuge dem Angeklagten TER an Körperkräften weit überlegen war oder ob das, wie die Beschwerdeführerin behauptet, nicht zutraf.
WEN war zur Hauptverhandlung am 14. Mai 1979 als Zeuge geladen. Am 3. Mai 1979 erschien die Mutter des Zeugen beim Amtsgericht NEM und erklärte, ihr Sohn befinde sich nach einem Verkehrsunfall im Unfallkrankenhaus MP und werde dort voraussichtlich noch etwa 12 bis 13 Wochen verbleiben müssen (HA 166). Daraufhin ließ die Strafkammer den Zeugen am 11. Mai 1979 kommissarisch vernehmen (HA 181). Eine Vernehmung am Krankenbett durch das erkennende Gericht wäre nach dem schweren Verkehrsunfall des Zeugen kein geeignetes Mittel gewesen, dessen Körperkräfte vor der Schußverletzung und vor dem Unfall zu beurteilen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer ihre Feststellung zur Relation der Körperkräfte der Beteiligten allein auf Grund der Angaben der anderen Zeugen und der Angeklagten getroffen hat. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat auch keinen Antrag mit dem Ziel der Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht gestellt, sondern im Gegenteil erklärt, die nochmalige Vernehmung des Zeugen WB werde "nichts neues" bringen (HA 195), und sodann in Überein-
stimmung mit den anderen Verfahrensbeteiligten auf die erneute Vernehmung dieses Zeugen ausdrücklich verzichtet (HA 196).
II. Die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet,
1. a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte TUE habe sich des Landfriedensbruchs, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte beteiligte sich als Täter an Gewalttätigkeiten gegen eine "feindliche" Rockergruppe und an Bedrohungen dieser Gruppe mit Gewalttätigkeiten, die von seiner Rockergruppe mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen wurden und begangen werden sollten. Die Gewalttätigkeiten bestanden im Schlagen mit Knüppeln und Stuhlbeinen und im Werfen mit Beilen und einem Maßkrug. Insbesondere durch den Warnschuß, den der Angeklagte in der Gaststätte "Big Ho" aus der mitgeführten Pistole abgab, gefährdete er selbst in hohem Maße zahlreiche Menschen im Lokal. Mit bedingtem Vorsatz verletzte er durch den Schuß den Zeugen KR am linken Knie.
b) In Tateinheit damit verwirklichte der Angeklagte Thomas den Tatbestand des unerlaubten Führens einer Schußwaffe (§§ 1, 35, 53 Abs. 1 Nr. 3 a, b WaffG). Er führte diese Waffe, da er die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung ausübte (§ 4 Abs. 4 WaffG). Zwischen § 125 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und dem genannten Tatbestand des Waffengesetzes ist Tateinheit möglich. § 125 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfaßt auch die Fälle, in denen der Täter die Schußwaffe mit Erlaubnis gemäß § 35 WaffG führt. Geschieht das unerlaubt, so verwirklicht der Täter weitergehendes Unrecht.
Der Schuldspruch enthält keine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens einer Schußwaffe. Er muß deshalb ergänzt werden,
Auf den Einzelstrafausspruch von einem Jahr drei Monaten hat die Vervollständigung des Schuldspruchs keinen Einfluß. Die Strafkammer hat das durch das unerlaubte Mitführen der Schußwaffe verwirklichte zusätzliche Unrecht erkannt und offenbar nur aus Rechtsgründen von einer zusätzlichen Verurteilung abgesehen, Angesichts der sonstigen Strafzumessungsgründe ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Hinzufügung des Tatbestandes des Waffengesetzes nicht zu einer höheren Bestrafung geführt hätte,
c) Die Verurteilung wegen des in Tatmehrheit begangenen unerlaubten Erwerbs der Schußwaffe (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 a.a)WaffG) wird dadurch nicht berührt. Der Erwerb lag drei Wochen vor der Schlägerei der Rockergruppen und stellt eine selbständige Handlung dar.
d) Ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint das Landgericht den Tatbestand des versuchten Totschlags oder einer weiteren gefährlichen Körperverletzung, begangen durch den Schuß auf den Zeugen WEB auf der Straße vor der Gaststätte.
aa) Zu Recht nimmt die Strafkammer insoweit eine Notwehrlage an.
Vor dem Lokal "BI How" gingen die tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Rockergruppen weiter, Der Angeklagte TER stand, unschlüssig wartend, einige
Zeit auf der gegenüberliegenden Straßenseite. | erkannte ihn dort und stürmte, gefolgt von drei weiteren Mitgliedern seiner Gruppe, aus einer Entfernung von
8 Metern auf den Angeklagten zu. Dabei schrie er: "Da
ist ja die Sau, du kommst als erster dran!" Noch im Lokal hatte er erklärt, er werde TEE so zusammenschlagen, daß er auf einer Bahre fortgetragen werde. Der Angeklagte TEE wunte das. PER, der mit WERE voranstürmte, war mit einem Stuhlbein bewaffnet. Der Angeklagte geriet in Angst vor den Angreifern, zumal WE ihm als Schläger bekannt war. Er wollte zunächst seine Pistole aus der Manteltasche ziehen, um den Angriff WO durch Drohung mit der Waffe abzuwehren. Das gelang jedoch nicht. Deshalb schoß er mit Verteidigungswillen in Richtung auf Wi und verletzte ihn.
Das Verhalten WEB stellte einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff dar. Gegen ihn durfte der Angeklagte TER sich mit den erforderlichen Mitteln zur Wehr setzen (§ 32 StGB).
bb) Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung ist grundsätzlich nach der Kampflage zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene oder von einem Angriff unmittelbar Bedrohte im Zeitpunkt seiner Verteidigung befindet. Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel und das Maß der Verteidigung, das aufgewendet werden muß, um den Angriff schnell und wirksam zu beenden, bestimmen die Art der Abwehr. Der Angegriffene darf das Verteidigungsmittel wählen, das die Gewißheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt.
Das gilt selbst bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers, erst recht aber bei einem zu Ungunsten des Angegriffenen bestehenden Kräfteverhältnis. Weder ist im Rahmen des § 32 StGB der Gebrauch einer Waffe verboten, wenn der Angreifer unbewaffnet ist, noch ist eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich, solange die Verletzung des Angreifers nicht außer jedem Verhältnis zu dem durch ihn drohenden Schaden steht und somit nur rechtsmißbräuchlich ist (BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR 219/75 - m. Nachw.).
Dieses Verteidigungsrecht erfährt allerdings eine Einschränkung, wenn der Angegriffene die Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt hat. Er muß dann, sofern die Möglichkeit dazu besteht, zunächst versuchen, dem Angriff überhaupt auszuweichen. Nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt. Auch dann sind ihm noch Grenzen gesetzt. Er muß sich zunächst mit Abwehrhandlungen begnügen, bei denen es von vorneherein nicht eindeutig sicher ist, daß sie den Angreifer sofort und endgültig von der Fortsetzung seines Angriffs abhalten werden. Erst dann darf er das unbedingt sichere und sofort wirkende, aber unter Umständen lebensgefährliche Mittel zur Anwendung bringen. Dabei braucht seine Zurückhaltung nicht so weit zu gehen, daß er Gefahr läuft, selbst schwer verprügelt zu werden oder ernsthafte Verletzungen zu erleiden (BGHSt 26, 143, 145).
cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Erforderlichkeit des Abwehrverhaltens des Angeklagten bejaht.
Der Angeklagte führte zwar seine Notwehrlage durch sein vorheriges Verhalten in der Gaststätte gegenüber der Rockergruppe des Wi vorwerfbar herbei. Er gab einen Warnschuß ab und verletzte dadurch ein Mitglied der gegnerischen Gruppe. Auf diese Weise erregte er deren Wut. Er hatte aber im entscheidenden Augenblick keine Möglichkeit, dem Angriff des WE und seiner drei Begleiter auszuweichen. Während sich die Rockergruppen vor dem "BI How" prügelten, stand er zunächst abseits auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Er beteiligte sich nicht mehr an der Schlägerei, ein Angriff auf ihn fand in dieser Phase des Geschehens nicht statt. Er wartete ab, was ohne ihn auf der anderen Seite der Straße geschah. Die Angriffssituation entstand für ihn erst, als WB ihn plötzlich wahrnahm und mit dem Ausruf "Da ist ja die Sau" mit seinen drei Helfern auf ihn losstürmte. Gegenüber diesem Angriff gab es für TIEM kein Entrinnen. Die Angreifergruppe war nur 8 Meter entfernt und fest dazu entschlossen, ihn zusammenzuschlagen. WEIN war dem Angeklagten an Körperkräften weit überlegen, der gleichfalls körperlich weit überlegene PEN mit einem Stuhlbein bewaffnet. Der Angeklagte hatte "keine Chance, sich dem bevorstehenden Angriff durch die Flucht zu entziehen" (UA S. 11). Sein langer Mantel hätte ihn am Laufen gehindert. Er versuchte zunächst, den Angriff durch Drohen mit der Waffe abzuwehren. Das mißlang, weil er die Pistole nicht aus der Manteltasche ziehen konnte. Erst dann setzte der Angeklagte das sichere, aber lebensgefährliche Mittel ein, indem er in Richtung auf WEB schoß. Damit sind die rechtlichen Erfordernisse einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden Abwehr hinreichend dargetan.
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dd) Die gegen die Annahme des Landgerichts gerichteten Einwände der Revision gehen fehl.
Es ist richtig, daß die Drohung des Wil, «ie dieser im Lokal geäußert hatte, dem Angeklagten bekannt war. Aus dieser Bermerkung folgt jedoch nicht, daß ein Angriff des WEM auf ihn, der auf der anderen Straßenseite der Schlägerei der Gruppen tatenlos zusah, unmittelbar bevorstand. Die Drohung ist ein typischer Ausdruck der in Rockergruppen üblichen Kraftmeierei. WEB und seine Helfershelfer beteiligten sich zunächst an der Auseinandersetzung der Gruppen auf der Straße. Zu diesem Zeitpunkt stand noch keineswegs fest, daß WEB sich aus dem Getümmel lösen und auf den abseits stehenden Angeklagten losstürmen würde. Er konnte durch die Schlägerei so in Anspruch genommen sein, daß ein Ausbrechen in Richtung auf den Angeklagten gar nicht möglich war. Er hätte den Angeklagten auch übersehen oder sich bewußt auf das Prügeln mit den anderen Gruppenmitgliedern beschränken können. Der Angriff auf den Angeklagten begann erst, als Widmann überrascht feststellte: "Da ist ja die Sau!", Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer nicht zu erörtern, ob es dem Angeklagten möglich war, anderswo Schutz zu suchen, statt unschlüssig aus der Entfernung dem Treiben zuzusehen. Daß der Angeklagte nach Abgabe des Schusses ungehindert fliehen konnte, lag daran, daß VER kanpfunfähig geworden war. Es bedeutet keineswegs, daß der Angeklagte schon bei Beginn des Angriffs hätte flüchten können. Eines weiteren Warnschusses bedurfte es nicht, weil die Beteiligten schon nach dem ersten Warnschuß im Lokal wußten, daß der Angeklagte eine Schußwaffe mit sich führte und notfalls entschlossen war, von ihr Gebrauch zu machen. Daß der An-
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geklagte die Waffe unerlaubt führte, ändert hier nichts an seinem Notwehrrecht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zubilligung einer Verteidigungsmöglichkeit unter den gegebenen Umständen allgemein zu einem Verstoß gegen das Waffengesetz ermuntern soll.
2. Da eine Verurteilung des Angeklagten Ti wegen des Schusses, den er auf WW zbsat, entfällt, ist auch der Angeklagte EEE insoweit von einem strafrechtlichen Vorwurf freizustellen.
B. Die Revision des Angeklagten Dis ist unbegründet.
Insbesondere bestehen gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung keine rechtlichen Bedenken. Die gegnerischen Rockergruppen, etwa 15 bis 20 Personen, nahmen, bewaffnet mit Beilen, Stuhlbeinen, Knüppeln, einer Sprühdose und einem Maßkrug, auf der Tanzfläche des Lokals Aufstellung. Die Maße dieser Fläche werden mit 3,50 Meter mal 7,50 Meter angegeben (UA S. 8). Als die Schlägerei begonnen hatte, forderte der Angeklagte DEE den Angeklagten TER auf, einen Warnschuß abzugeben. Bierschneider wollte nicht, daß dadurch jemand verletzt wird. TOEEER schoS in Richtung "nach leicht schräg unten" und traf den Zeugen KB ins Knie. Die Strafkammer erhebt gegen den Angeklagten BB den Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil er "aus Sorglosigkeit nicht bedachte, daß dies bei den zahlreichen Menschen im Lokal ohne weiteres eintreten kann" (UA S, 9). Sie stellt fest, es sei für den Angeklagten DEE, "sen durch seine Ausbildung bei der Bundeswehr die Gefährlichkeit der Schußabgabe durch
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eine Pistole in einem von zahlreichen Menschen besuchten Raum bewußt war, jedoch möglich gewesen, vorherzusehen,
daß durch diesen Schuß ein Mensch verletzt wird" (UA S. 16). Diese Erwägungen tragen die Verurteilung. Angesichts der Enge des Raumes, in dem sich die Rockergruppen prügelten, war die Aufforderung zur Abgabe eines Warnschusses in hohen Maße leichtfertig. Selbst wenn TEE statt in den Boden
in Richtung auf die Decke gezielt hätte, wäre die Möglichkeit einer Verletzung in der turbulenten und beengten Situation durch ein Fehlgehen oder Abprallen des Schusses noch naheliegend gewesen,
Die Strafzumessungserwägungen bieten keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.
Pikart Loesdau Woesner
Kuhn Ulsamer