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BGH Urteil vom 07.11.1979 – 2 StR 530/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 530/79 URTEIL IA

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Helmut Ro aus NEE, dort geboren

an 1923, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt (EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: . Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts)

in Koblenz vom 13. März 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 2ul Abs. 2 StPO darin, daß die Strafkammer es unterlassen hat, "ein weiteres ergänzendes Sachverständigengutachten auch ohne entsprechenden Beweisamtrag zu der Frage einzuholen, ob nicht der Angeklagte, nach Überzeugung des Gerichtes der Täter, zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei". Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten das Gutachten dreier Sachverständiger

- des Direktors eines Instituts für Rechtsmedizin, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und eines Diplompsychologen- eingeholt und sich deren Auffassung auf Grund eigener Würdigung angeschlossen. Umstände, die bei dieser umfassenden Begutachtung zur Einholung noch eines weiteren Gutachtens drängten, sind weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich. Die angehörten Gutachter haben sich, wie die Wiedergabe ihrer Ausführungen

im Urteil erkennen läßt, mit allen erheblichen, auch den von der Revision hervorgehobenen Einzelheiten auseinandergesetzt. Durch ihre eingehenden Darlegungen haben sie die Strafkammer in die Lage versetzt, die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu entscheiden.

-u-

II. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler. Der Erörterung bedürfen nur die beiden folgenden Punkte:

1. Ihre Überzeugung, daß der Angeklagte das Kind mit zumindest bedingtem Vorsatz getötet hat, hat die Strafkammer erkennbar auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen. Im übrigen würde allein schon die brutale Art, mit der der Angeklagte den Drei jährigen bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt hat, die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen.

2. Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer bejaht verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, sieht jedoch mit rechtlich bedenkenfreier Begründung davon ab, die Strafe nach den §§ 21, 49 StGB zu mildern. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf S. 49 UA als "im hohen Maße schulderhöhend" den Entschluß des Angeklagten wertet, "das erst drei Jahre alte Kind geschlechtlich zu mißbrauchen", berücksichtigt sie nicht, was gemäß § 46 Abs. 3 StGB unzulässig wäre, ein Tatbestandsmerkmal des § 211 StGB. Sie hebt damit nur die besonders verwerfliche und rohe

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Gesinnung des Angeklagten hervor, die sich darin äußerte, daß er ein in zartestem Alter stehendes Kind getötet hat, das ihm ohne jegliches Mißtrauen begegnet und völlig hilflos ausgeliefert war. Gegen

diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Schumacher Wwillms Müller

Meyer Theune