Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 25.10.1979 – 4 StR 563/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 563/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Sabahudin H Em aus BEER, geboren an. iB-GEBE 1960 in zes (JUg) ,

wegen versuchten Totschlags

19

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Juni 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe _ von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessung aus, gegen den Angeklagten spreche, daß sein Handeln sich auch als "eine grobe Verletzung des Gastrechts (darstelle), das er hier genoß" (UA 13). Was damit ausgesagt sein soll,

ist nicht näher dargetan. So läßt sich nicht ausschließen, daß sich die Erwägung in einer strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft. Damit verstößt die Strafkammer aber gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (BGH NJW 1972, 2191; BGH, Beschluß vom 21. September 1979 - 3 StR 288/79 -).

Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß die Strafzumessungserwägungen die angemessene Berücksichtigung erzieherischer Gründe bei der Festsetzung der Jugendstrafe (§ 18 Abs. 2 JGG) erkennen lassen müssen.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke