Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 25.10.1979 – 2 StR 560/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E24
BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR_560/79 BESCHLUSS 15.40.
in der Strafsache
gegen
den Stoff- und Kleiderhändler Antonio Di M EEEEB
aus SEE, geboren am GEM 1932 in NEM Ttalien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
st
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1979 beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 7. September 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Saarbrücken vom 22. März 1979 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Sie ist begründet.
- 3 -
Das Schwurgericht hat zwar eingehend die Frage erörtert, ob ein unbenannter minder schwerer Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB vorliegt. Bei dieser Prüfung hat es aber unerwähnt gelassen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war. Da den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, daß diesem Umstand hier angesichts des Gewichts und der Zahl der erschwerenden Strafzumessungstatsachen keine wesentliche Bedeutung zukommt, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, es dürfe die verminderte Schuldfähigkeit nur im Wege der Milderung nach §§ 21, 49 StGB, nicht aber auch bei der Entscheidung zu § 213 StGB berücksichtigen. Der Rechtsfolgenausspruch muß deshalb aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO).
Schumacher willms RiBGH Dr. Mösl kann nicht unter — schreiben, da er im Urlaub ortsab — wesend ist.
Schumacher
Meyer Theune