Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 09.10.1979 – 5 StR 581/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

“anfred K EEE aus Hei, geberen am GM ED 1359 in DeiiiEn-EeiiB,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.

-2- 7

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9.Oktober 1979 einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.Mai 1979 wird

a) das Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (Fall II 1 der Urteilsgründe) eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse;

b) das angefochtene Urteil nach § 349 Abs.4 StPO unter Aufhebung der Gesamtstrafe im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist; zur Entscheidung über die Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung wird die Sache an eine andere Strafkammer des

“ Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe§

Im Fall II 1 der Urteilsgründe ist die Strafverfolgung verjährt. Die Tat ist "Ende 1973" begangen (UA S.3), also mehr als fünf Jahre vor der ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung (Bl. 10 d.A.). Die fünf-Jährige Verjährungsfrist ergibt sich aus § 67 Abs.2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung, aus den §§ 174,176 StGB i.d.F. des 4, StrRG und aus Art. 309 Abs.3 EGStGB.

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Im Fall II 2 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten der rechtlichen Nachprüfung stand; die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter die im Fall II 2 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten anders bemessen hätte, wenn er nur über diesen Fall entschieden hätte. Allerdings hatte der Tatrichter bisher keine Gelegenheit, über die Aussetzung dieser Strafe (§ 56 Abs.2 StGB) zu entscheiden. Diese Entscheidung, die Sache des Tatrichters ist, muß noch getroffen werden.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Ulsamer