Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 04.10.1979 – 4 StR 514/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 514/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Horst-Joachin D EB aus Hp, dort geboren am 5. EEE 1952, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt

wegen schweren Raubes

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 22. Mai 1979, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er anstelle der vollendeten Nötigung nur der versuchten Nötigung schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einer zum Nachteil des Zeugen HORB begangenen versuchten Nötigung und einer zum Nachteil der Zeugen NB und Borgschulte begangenen - vollendeten - Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Der Generalbundesanwalt hat auf die Revision des Angeklagten beantragt, das Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte anstelle der vollendeten Nötigung nur einer versuchten Nötigung schuldig ist, und die

Revision im übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung seines Antrags hat er ausgeführt:

"Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte mit vorgehaltener Waffe die Zeugen NEED und BEWB-GEB, die sich mit ihrem Abschleppwagen schräg vor den Audi 100 gestellt und damit dessen Abfahrtsweg versperrt hatten, auf, den Weg freizugeben. Diesem Verlangen des Angeklagten kamen die genannten Zeugen aber nicht nach, sie sprangen vielmehr daraufhin aus dem Abschleppwagen und flüchteten, den Ki Dann überquerend, in ein Gebüsch, in dem sie Deckung nahmen (ua Ss. 17/18).

Bei dieser Sachlage hat sich der Angeklagte nicht der vollendeten Natigung schuldig gemacht.

Vollendet ist eine Nötigung erst dann, wenn der Genötigte unter der Einwirkung des Nötigungsmittels, also der Drohung oder der Gewalt, die verlangte Handlung vorgenommen hat oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 598/78 -). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn die Zeugen NEE und DEE sind gerade nicht der Forderung des Angeklagten nachgekommen, 'den Weg freizugeben', sondern ließen ihr die Abfahrt des Angeklagten hinderndes Fahrzeug stehen und flüchteten. Sie haben damit die verlangte Handlung nieht ausgeführt und auch nicht mit ihr begonnen.

Der Angeklagte hat sich aber der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22 StGB schuldig gemacht. Denn er hat, indem er aus einer Entfernung von ca. 1 m vor dem Frontfenster des Abschleppwagens die Waffe auf die Zeugen N] und De richtete und sie aufforderte, den Weg frei-

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zugeben, zur Verwirklichung der von ihm beabsichtigten Nötigung unmittelbar angesetzt. Der Schuldspruch muß folglich geändert werden. § 265 StPO steht dieser Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung der Straftatbestände des schweren Raubs, der Nötigung und der versuchten Nötigung strafschärfend bewertet, im unmittelbaren Anschluß hieran und im Widerspruch zur rechtlichen Würdigung aber dargelegt, daß der Angeklagte lediglich 'versuchte, unter Vorhalt des Revolvers ein Auto mit Fahrer zu kapern und, nachdem dies mißlang, mit Waffengewalt einen den Weg versperrenden Fahrer des Abschleppwagens zum Platzmachen zu veranlassen! (UA S. 39/40). Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, daß sich die teilweise unzutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten zu dessen Nachteil auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat."

Dem tritt der Senat bei. Durch die Annahme von Tat-

einheit, die hier nicht unbedenklich ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Salger Hürxthal Knoblich

Ruß Goydke