Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 12.09.1979 – 2 StR 457/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BP4
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 457/79 BESCHLUSS 22.9.7
in der Strafsache
gegen
Albin C EEEEED aus FREE, dort geboren am GEEEEEEEED 1952, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
SZ
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
12. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 1. März 1979 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, daß nicht die bei dem Angeklagten sichergestellten 455,92 DM und 305 US-Dollar eingezogen sind, sondern stattdessen die Einziehung eines Geldbetrages in deutscher Währung, der dem Wert von 455,92 DM und 305 US-Dollar entspricht, angeordnet wird.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 1979 ausgeführt:
"Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als die Kammer die Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge von 455,92 DM und 305 US-Dollar als Wertersatz gemäß § 74 c StGB ausgesprochen hat. Die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes kann nur das Entstehen eines - in deutscher Währung lautenden - Zahlungsausspruches des Staates gegen den Angeklagten zur Folge haben. Durch sie kann nicht das bei dem Angeklagten sichergestellte Geld "eingezogen" und damit
in das Eigentum des Staates überführt werden. Auf dieses Geld kann - wie auf sonstige pfändbare Gegenstände - erst bei Vollstreckung des Zahlungsausspruchs (§ 459 Abs. 2 StPO) zurückgegriffen werden (BGH, Beschluß vom 25. April 1979 - 2 StR 196/79 -), Da jedoch die Voraussetzungen, unter denen Wertersatzeinziehung nach § 74 c StGB in Höhe eines Geldbetrages in deutscher Währung, der den sichergestellten 455,92 DM und den 305 US-Dollar entspricht, in Betracht kommt, vorliegen (Seiten 20/21 UA), kann der Senat die beantragte Änderung im Rechtsfolgenausspruch selbst vornehmen. Zur Vollstreckung wird die Umrechnung des Dollar-Betrages auf der Basis des amtlich notierten Wechselkurses ‚ vom 1. März 1979, dem Tag der angefochtenen Entscheidung, zu erfolgen haben."
Dem tritt der Senat bei. Im übrigen bleibt die Revision aus den ebenfalls in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen erfolglos.
Mösl Müller Maier
Goydke Theune