Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 17.08.1979 – 2 StR 475/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
od
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 475/79 BESCHLUSS ERR®
in der Strafsache
gegen
die Arbeiterin Zekiye D ip geborene CE aus KEW-ECHEEEEED. geboren am EEE 1945 in SCENE (Türkei),
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Köln vom 5. März 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensbeschwerde der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Auch ihre Sachrüge hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Erfolg. Dieser läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Schwurgericht hat als straferschwerend angesehen, daß die Angeklagte "mit einem solch massiven Werkzeug, wie einem Beil, gegen ihren Ehemann vorgegangen ist". Diese Strafzumessungserwägung erscheint schon deshalb nicht unbedenklich, weil das Landgericht wegen der nach seiner Ansicht nicht ge-
botenen Verwendung dieser Waffe in der festgestellten Weise den Rechtfertigungsgrund der Notwehr verneint hat. Vor allem aber läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, daß der Angeklagten in der Tatsituation überhaupt ein weniger massives Werkzeug als Verteidigungsmittel zur Verfügung stand. Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.
Der Senat regt an, in der neuen Entscheidung die Frage zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB unabhängig von der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten zu bejahen ist und ob dann eine zusätzliche Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB in Betracht kommt.
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