Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 18.07.1979 – 2 StR 114/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Frage der Strafbarkeit a) des Veranstalters öffentlicher Vorführungen von pornographischen Filmen in Lichtspieltheatern, b) des Filmverleihers, der solche Vorführungen ermöglicht.
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Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja
StGB 1975 § 184 Abs. 1 Nr. 7, 8
Zur Frage der Strafbarkeit
a) des Veranstalters öffentlicher Vorführungen von pornographischen Filmen in Lichtspieltheatern,
b) des Filmverleihers, der solche Vorführungen ermöglicht.
BGH, Urt. v. 18. Juli 1979 - 2 StR 114/79 - LG Darmstadt
-BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 114/79 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Alois B euEEEEEED aus KEREEEEEEEEEED, geboren am MED 1926 in Oz,
2. den kaufmännischen Angestellten Hans-Günther
s CE au: KEEEEEEEEE geboren am GE 1929 ir SCHE.
wegen Verbreitung pornographischer Schriften
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms, Dr. Mösl,
Dr. Müller,
B. Maier
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
RechtsanwaltPeus EEE, Rechtsanwalt von GEEHD.eu: EEE
als Verteidiger des Angeklagten Bew, Justizhauptsekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Staatsanwaltschaft hat beiden Angeklagten zur Last gelegt, in dreizehn Fällen gemeinschaftlich handelnd pornographische Schriften (Filme) geliefert zu haben, um anderen zu ermöglichen, die Filme in öffentlicher Vorführung gegen ein überwiegend hierfür verlangtes Entgelt zu zeigen (§ 184 Abs. 1 Nr. 7, 8 StGB), und tateinheitlich damit in einem Falle pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben, verbreitet zu haben (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Von diesem Vorwurf hat die Strafkammer die Angeklagten freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Der Angeklagte Begpist Alleininhaber eines Filmverleihs, der Angeklagte Si ist als kaufmännischer Angestellter der Firma Bezirksleiter für den Großraum FessEEEB. Die Verleihfirma vermietet pornographische Filme, die sie vorwiegend in den USA erwirbt, an Lichtspieltheater, in denen sie öffentlich aufgeführt werden.
1. Daß das gewerbliche Vermieten von pornographischen Filmen in hierfür spezialisierten Unternehmen nicht unter § 184 Abs. ? Nr. 3 StGB fällt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 27, 52; ebenso
BayObL6St 1976, 169); die Strafkammer brauchte daher auf diese Vorschrift nicht einzugehen. Dagegen kann das gewerbliche Vermieten pornographischer Filme an Lichtspieltheater als vorbereitende Handlung gemäß § 184
Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar sein, wenn die Filme unter den
Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB öffentlich gezeigt werden und der Verleiher diese gesetzwidrige Verwendung ermöglichen will.
2. Objektive Voraussetzung der Strafbarkeit des Verleihers ist demnach, daß der oder die entleihenden Kinobesitzer die pornographischen Filme in öffentlicher Vorführung zeigen, wobei das Entgelt ganz oder überwiegend für diese Filmvorführung verlangt wird (§ 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB). Die Strafkammer hat daher folgerichtig geprüft, ob in den dreizehn Fällen öffentlicher Vorführung der Filme, die dem Urteil zugrunde liegen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Sie verneint das im Ergebnis aus dem Grunde, weil die Preise für die zugleich mit den Eintrittskarten verkauften Getränke, Schallplatten oder pornographischen Hefte angemessen gewesen seien und weil es nicht darauf ankomme, ob der daneben für die Filmvorführung verlangte geringere Anteil am Gesamtentgelt dem üblichen Entgelt für den Einlaß zu einer normalen Filmvorführung entspreche.
Diese Betrachtung ist rechtsfehlerhaft und wird weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes gerecht.
a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB bestehen keine Bedenken; insbesondere genügt sie den an die Bestimmt-
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heit von Straftatbeständen zu stellenden Anforderungen (BVerfGE 47, 109)..
Die Auslegung des 5, Strafsenats des Bundesgerichtshofs, daß dann, wenn die geforderte Vergütung in Teilleistungen für die Filmvorführung einerseits und die Nebenleistung (z.B. Getränke) andererseits aufgeschlüsselt werden kann, die Vergütung für die Filmvorführung "ganz" auf diese Teilleistung entfalle (BGH, Urteil vom 15. Februar 1977 - 5 StR 598/76), hat das Bundesverfassungsgericht als gegen das Grundgesetz verstoßend insoweit abgelehnt, als zwischen der Filmvorführung und der weiteren Leistung ein Zusammenhang be-
diese Auffassung und ist mit dem Bundesverfassungsgericht der Meinung, daß das Gesetz die Möglichkeit des Überwiegens der weiteren Leistung Jedenfalls dann aus-
Teilentgelt als "ganz" für diese Vorführung "verlangt" im Sinne des Gesetzes anzusehen wäre,
b) Ein solcher Zusammenhang ist sicher dann gegeben, wenn während der Filmvorführung Getränke verabreicht (Fälle 4 und 8 des angefochtenen Urteils) oder sonstige gastronomische Leistungen geboten werden. Eine Fallgestaltung dieser Art lag dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1978 (1 StR 109/78 = MDR 1978, 768) zugrunde, in dem bereits ausge-Sprochen ist, daß für die Frage des Wertes der gebote-
nen Leistungen auf das für derartige Leistungen angemessene und übliche Entgelt abgestellt werden kann (vgl. auch BVerfG aa0). Denn nur wenn auf das übliche Entgelt für beide Teilleistungen, die Filmvorführung einerseits und die gastronomischen Nebenleistungen andererseits, abgehoben wird, ist ein mit dem Gesetzeszweck zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen. Daß der Zweck des Gesetzes vor allem darin besteht, die Jugend vor der öffentlichen Darbietung pornographischer Filme : in herkömmlichen Filmtheatern zu schützen, hat das Bundesverfassungsgericht zutreffend hervorgehoben (BVerfG aa0 S. 117 ff). Seine Erwägung, daß die "Entgeltklausel" dazu führe, dem Besucher pornographischer Filme mindestens das Doppelte der Aufwendungen abzuverlangen, die für den Besuch eines herkömmlichen Filmtheaters erforderlich wären, und daß schon damit eine Hürde errichtet werde, die Jugendlichen den Besuch pornographischer Filme erschwere, zeigt mit aller Deutlichkeit, daß für die Bewertung des Entgelts vom üblichen Entgelt für eine "normale" Filmvorführung auszugehen ist, zu dem ein weiteres übliches Entgelt für Nebenleistungen in einer Höhe treten muß, die das Entgelt für die Filmvorführung als den geringeren Teil des Gesamtentgelts erscheinen läßt.
Das Landgericht beruft sich zu Unrecht darauf, daß die unentgeltliche Vorführung pornographischer Filme vom Gesetz nicht verboten sei, so daß es auch erlaubt sein müsse, das übliche Entgelt für die Nebenleistungen um einen geringfügigen, mehr oder weniger nur nominellen Betrag für die Filmvorführung zu erhöhen, um der Vorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB Genüge zu tun. Da-
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bei ist übersehen, daß der Fall einer unentgeltichen öffentlichen Filmvorführung praktisch kaum vorkommen wird, daß aber vor allem aus der Straflosigkeit unent-
der Filmvorführung steht. Anders liegt es, wenn zwischen der Filmvorführung und den Nebenleistungen kein Zusammenhang besteht, der die beiden Teilleistungen zu einer einheitlichen Darbietung verbinden könnte. "Daß durch die bloße Zugabe einer solchen 'Nebenleistung' von entsprechenden Wert ein an sich strafbares Verhalten nicht straflos werden kann, läßt sich für jedermann erkennen" (BVerfG aa0 Ss. 122). Daraus ergibt sich, daß in einem
vorführung als gesondertes Entgelt anzusehen ist, das im Sinne des Gesetzes "ganz" für die Filmvorführung verlangt wird (BGH, Urteil vom 15. Februar 1977 - 5 StR 598/76).
Einen derartigen Zusammenhang zwischen Filmvorführung und Nebenleistung hat das Oberlandesgericht Hamm (MDR 1978, 775) zutreffend für den Fall verneint, daß dem Besucher des pornographischen Films zusätzlich eine Schallplatte nicht pornographischen Inhalts verkauft wird, für die er während der Filmvorführung keine Verwendung hat. Nicht anders verhält es sich, wenn der Be-
sucher, der den pornographischen Film sehen will, als "Nebenleistung" ein pornographisches Heft oder Magazin erwerben muß. Denn auch für ein solches Erzeugnis hat er während der Filmvorführung keine Verwendung. Der Umstand allein, daß es sich bei Film und Magazin gleichermaßen um Pornographie handelt, schafft noch keinen inneren Zusammenhang zwischen beiden Leistungen, wie er dem dargelegten Gesetzeszweck entspricht.
Nach allem ist in den Fällen, in denen der Besucher einer pornographischen Filmvorführung als "Nebenleistung" eine Schallplatte oder ein pornographisches Magazin erwerben muß, der Auslegung zu folgen, daß der auf die Filmvorführung entfallende Entgeltanteil als "sanz" für die Filmvorführung verlangt anzusehen ist.
Demnach würde es sich auch aus diesem Grunde in der Mehrzahl der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Fälle - soweit einschlägige Feststellungen überhaupt getroffen worden sind - um strafbare öffentliche Vorführung von pornographischen Filmen gehandelt haben,
3. Was die innere Tatseite bei beiden Angeklagten anlangt, enthält das angefochtene Urteil, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen.
Vorsorglich sei hier auf folgendes hingewiesen: Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist in allen Fällen außer dem Vorsatz erforderlich, daß der Täter handelt, um einem anderen die Verwendung der ihm gelieferten pornographischen Schriften im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB zu ermöglichen;
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es ist insoweit Absicht im Sinne eines zielgerichteten Handelns erforderlich (Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 184 Ran. 48).
Gegebenenfalls wird die Frage des Verbotsirrtums zu prüfen sein, da es sich bei der Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 7 und 8 StGB auf Fälle der vorliegenden Art um Abgrenzungsfragen handelt, die von zahlreichen Gerichten verschieden beantwortet worden sind und deren Klärung, soweit nicht ein Eingreifen des Gesetzgebers erwartet werden kann, nur schrittweise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne einer einfachen, umfassenden und für jeden überschaubaren Lösung zu finden ist (vgl. BGH MDR 1978, 768, 769). In diesem Zusammenhang wird auch die Ernstlichkeit der von den Angeklagten in ihre Verleihverträge aufgenommenen, im angefochtenen Urteil wiedergegebenen einschlägigen Klauseln zu prüfen sein.
II. Den Angeklagten lag weiter zur Last, einen pornographischen Film verbreitet zu haben, der Gewalttätigkeit zum Gegenstand hatte (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Daß die Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen worden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Vorwurf bezieht sich auf eine einzelne Szene in einem der vermieteten Filme, in der eine Frau durch Bedrohung mit vorgehaltener Pistole dazu gezwungen wird, mit einem Manne den Mundverkehr auszuüben,
Der Begriff der "Gewalttätigkeit", der auch an anderen Stellen des Gesetzes vorkommt (§ 113 Abs. 2 Nr. 2,
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aa0 § 124 Rdn. 7). Daran fehlt es bei einer Bedrohung, die nicht mit gleichzeitiger Gewaltanwendung verbunden ist und auf die Beugung des Willens unter Hinweis auf eine mögliche künftige Gewaltanwendung abzielt.
Da die Anklage insgesamt tateinheitliches Handeln angenommen hat, ist das angefochtene Urteil gleichwohl im vollen Umfang aufzuheben.
Schumacher Willms Mösl Müller Maier