Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 15.02.1977 – 5 StR 598/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
AT 5 StR 598/76
MG rd 77
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Paul G EEEEB zu: reg, geboren am WEB 1907 in sem,
Einziehungsbeteiligte: Be KG, Filmverleih, vertreten durch den Geschäftsführer
wegen Verstoßes gegen § 184 Abs.1 Nr.7, 8 StGB
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.Februar 1977, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsbeistand > :ı: vn
als Vertreter der Einziehungsbeteiligten,
Justizangestellte «>
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.Mai 1976
werden verworfen,
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
1. Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Gesetzesverstoß nach § 184 Abs.1 Nr.7 StGB verurteilt.
Die Filme "The Big Con", "Sensations" und "Fringe Benefits" haben, wie die Urteilsgründe ergeben, einen pornographischen Inhalt. Der Angeklagte hat sie in einer öffentlichen Filmvorführung gezeigt; zu seinen Filmtheatern "Metropol" und "Rixi'" hatte jeder, der 18 Jahre alt war und das Eintrittsgeld zahlte, ungehinderten Zugang.
Die Filmvorführungen fanden gegen ein Entgelt statt, das im Sinne des § 184 Abs.1 Nr.7 StGB "ganz" für diese Vorführungen verlangt wurde. Nach den Feststellungen wurde an die Besucher des "Metropol" gegen Zahlung von 10 DM ein "ninlaßverzehrbon!" ausgegeben, auf dem es hieß "10 DM, davon kntgelt für die Filmvorführung 4 DM, zwei Getränke nach Wahl (laut Aushang) 6 DM" (UA S.5); die Besucher des "Rixi" erhielten für 8 DM einen "Einlaßbon! mit der Aufschrift "8 DM, davon Entgelt für die Filmvorführung 3 DM!" (UA 5.7). Danach hat der Angeklagte den auf diesen Berechtigungskarten genannten Preis von 4 DM bzw. 3 DM "ganz" für die Filmvorführung verlangt. Daß der Kinobesucher außer der Eintrittsberechtigung einen Anspruch auf andere Leistungen (Getränke, Schallplatte) erwarb, ändert daran nichts.
2. Der Angeklagte hat Kopien des Films "It happened in Hollywood" sowie von zwei Werbevorspannen bezogen, um sie im "Rixi" in gleicher Weise zu verwenden wie den Film "Fringe Benefits". Das Landgericht hat den Inhalt der von dem Angeklagten bezogenen Kopien ohne Rechtsfehler als pornographisch bezeichnet. Die Anwendung des § 184 Abs.1 Nr.8 StGB begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.
U -
PZA
- I.
53, Die vier Taten des Angeklagten sind nicht durcn Verbotsirrtum entschuldirt. Das bedarf hier keiner näheren Ausführungen, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen zur Tatzeit wußte, daß die Staatsanwaltschaft in Berlin gegen ihn in anderer Sache Anklage mit einer Anschuldigung erhoben hatte, die den Vorwürfen, die Gegenstand der vorliegenden Verurteilung sind, entsprach (UA 5.4,15).
4. Auch die Entscheidung über die Einziehung der Filmkopien ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern. Bei der Angabe, die Kopien seien "gemäß § 74oStGB" eingezogen worden (UA 5.16), handelte es sich um einen offenkundisen Schreibfehler. Rechtsgrundlage der Einziehung war § 7ua Abs.3,4 StGB. Das Landgericht hat allerdings nicht ausdrücklich dargelegt, warum es die Kinziehung für eriorderlich hielt, um ein gesetzwidriges Verbreiten oder Vorführung der Kopien zu verhindern (§ 744 Abs.3 Satz 2 Nr.2, Abs.4 StGB). Auch ist zu beachten, daß das Landgericht an anderer Stelle der Urteilsgründe berücksichtigt hat, "daß der Angeklagte die Vorführung pornographischer Spielfilme einstellen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, daß er damit gegen § 184 StCB verstößt" (UA S.,16). Doch ergibt der Urteilszusammenhang, daß das Landgericht eine gesetzwidrige Vorführung der Filme durch die Einziehungsbeteiligte verhindern wollte; daß deren Vertreter zu dem in § 7hd Abs.3 Satz 2 Nr.1 StGB bezeichneten Personenkreis
gehören, äurfte das Landgericht ohne Rechtsfehler annehmen. Aus diesem Grunde begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht gemäß § 74f Abs.2 Nr.1 StGB davon abgesehen hat, der Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung für die eingezogenen Kopien zu gewähren,
Sarstedt Schmidt Schuster
Fuhrmann Horstkotte