Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 13.07.1979 – 2 StR 382/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
SI BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 382 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Manfred Anton S EEEED aus TER,
geboren am EEE 1943 in KEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO am 13. Juli 1979 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
17. Januar 1979 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nebst der Anführung des
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilten Angeklagten ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Nicht bestehen bleiben kann die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, weil es an dem insofern erforderlichen Strafantrag fehlt (BGHSt 19, 320; BGH, Beschluß vom 13.6.1979 - 2 StR 268/79 -). Der Wegfall dieser Verurteilung beeinflußt den Strafausspruch
nicht, weil nach den Urteilsgründen ausgeschlossen werden kann, daß sie bei der Strafzumessung ins Gewicht gefallen ist.
Schumacher willms Mösl Müller Maier