Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 13.07.1979 – 2 StR 382/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SI BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 382 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Manfred Anton S EEEED aus TER,

geboren am EEE 1943 in KEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO am 13. Juli 1979 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom

17. Januar 1979 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nebst der Anführung des

§ 2§ 9 StGB bei den nach der Urteilsformel angegebenen Vorschriften wegfällt. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilten Angeklagten ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Nicht bestehen bleiben kann die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, weil es an dem insofern erforderlichen Strafantrag fehlt (BGHSt 19, 320; BGH, Beschluß vom 13.6.1979 - 2 StR 268/79 -). Der Wegfall dieser Verurteilung beeinflußt den Strafausspruch

nicht, weil nach den Urteilsgründen ausgeschlossen werden kann, daß sie bei der Strafzumessung ins Gewicht gefallen ist.

Schumacher willms Mösl Müller Maier