Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Entscheidung vom 13.06.1979 – 2 StR 268/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
26 PR
in der Strafsache
gegen
1. den Landarbeiter Hüseyin U gem
aus DEEP, zeboren am EEE 19.9 ir vr ME (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Chemiearbeiter Gencaga E EB
aus DEE, zeboren an GW 1956 in DEE
(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
oJ
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gem. § 349 Abs, 2 bis 4 StPO am 13. Juni 1979 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Üg wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. November 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten EM wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ei wird verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten, die am 6. Juli 1978 zwei Mädchen im Alter von siebzehn und achtzehn Jahren mittels eines Pkw in ein Waldstück verbrachten und dort mit ihnen den Geschlechtsverkehr ausübten, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu
Freiheitsstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten Ügg hat mit der Sachrüge vollen, die Revision des Angeklagten EB zum Strafausspruch Erfolg.
Beide Angeklagte haben sich eingelassen, die Mädchen seien von sich aus zum Geschlechtsverkehr bereit gewesen, Das Landgericht hat festgestellt, daß dies nicht zutraf, es hat jedoch keine ausdrückliche Feststellung getroffen, daß die Angeklagten es auch erkannten. Das ist bei dem Angeklagten Ei unschädlich, weil sich bei ihm aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe sicher entnehmen läßt, daß ihm die mangelnde Bereitschaft der Opfer deutlich bewußt war. Anders verhält es sich bei dem Angeklagten Um, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist und seine angebliche Meinung, die Mädchen seien mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, näher umschrieben hat. Bei ihm hätte das Landgericht vor allem Anlaß gehabt, sich damit auseinanderzusetzen, daß nach seiner Einlassung nur ein für den Geschlechtsverkehr zu zahlendes Entgelt streitig gewesen sei, ein Widerstreben der beiden Mädchen sich nur insoweit gezeigt habe und durch entsprechende Zusagen seines Komplizen ausgeräumt worden sei, dem er als dem Sprachkundigen alles überlassen habe. Hier hätte es das Landgericht an einer ausdrücklichen Feststellung nicht fehlen lassen dürfen. Die Revision des Angeklagten Ügw muß deshalb voll durchgreifen, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite seine Verurteilung nicht tragen.
Bei dem Angeklagten Egg rechtfertigen die Fest-
Zr
stellungen den Schuldspruch. Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, daß mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 236 StGB eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung
in Fällen dieser Art einen Strafantrag des Opfers voraussetzt (vgl. BGHSt 19, 320). Da nur die Verletzte TB einen Strafantrag gestellt hat (Bl. 5 d.A.), von seiten der Verletzten WWW jedoch ein Strafantrag nicht vorliegt, hätte das Landgericht seinen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung nur auf die Verwirklichung dieses Tatbestandes zum Nachteil der Verletzten TB stützen dürfen. Da es die umfassend verstandene Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, kann der Strafausspruch gegen E@B keinen Bestand haben. Bei der neuen Festsetzung der Strafe wird das Landgericht von dem geminderten Schuldumfang auszugehen haben.
Dem Senat erschien es mit Rücksicht auf das Bestehenbleiben der Feststellungen zum Schuldspruch gegen EB angebracht, bei dem Angeklagten Üggm die Feststellungen zum Äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten. Neue Feststellungen zu den zwischen den Angeklagten während des Tatgeschehens geführten, zur inneren Tatseite möglicherweise bedeutsamen Gesprächen sind damit nicht ausgeschlossen,
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten E@EEB ergeben.
Richter am BGH Dr. Dr. Spiegel befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben
Willms Willms Müller Meyer Maier