Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 05.07.1979 – 1 StR 773/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 773/79 BESCHLUSS ja

in der Strafsache

den Landwirt Alois H Em zu: ou, geboren am EEE 1943 in vous, zur Zeit

in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1945 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: tl anbanzeuder BerrBzachl,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem MiB- brauch einer Schutzbefohlenen im Falle Christa HOBBEEED. verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkemmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit die Revision rügt, die Aussage des Richters KB, der im Ermittlungsverfahren die verletzten Mädchen vernommen hat, über das Vernehmungsergebnis hätte im Urteil nicht verwertet werden dürfen, weil der Beschuldigte nicht von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden sei, kann sie nicht durchdringen. Die Strafkammer hat dargelegt, daß der vernehmende Richter die Benachrichtigung unterlassen durfte, weil sie den Unter-

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suchungserfolg gefährdet hätte (§ 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO). Es unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Wenn das Landgericht davon ausgeht, daß bei Benachrichtigung die Vernehmung hätte verschoben werden müssen und damit dem Beschuldigten die Möglichkeit der Beeinflussung seiner Kinder eröffnet worden wäre (UA S. 11), kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor. Ob der Vernehmungsrichter die Begründung für das Unterbleiben der Benachrichtigung im Protokoll niedergelegt hat, ist nicht entscheidend.

Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß die Aussage des Kindes Christa aus einem anderen Grunde nicht hätte verwertet werden dürfen. Zwar ist das Kind von dem vernehmenden Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht “in kindgerechter Weise" belehrt worden. Die Mutter hat auch der Vernehmung ihrer Tochter zugestimmt. Vernehmungsrichter und Tatrichter sind offenbar davon ausgegangen, daß die im Zeitpunkt der Vernehmung fast 13-jährige Christa noch keine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts hatte (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Es 1äßt sich aber weder dem Vernehmungsprotokoll noch dem Urteil entnehmen, daß die Mutter, die sich vor der Vernehmung des Kindes wieder entfernt hatte, vor ihrer Zustimmungserklärung gemäß § 52 Abs. 3 StPO über das Zeugnisverweigerungsrecht ihrer Tochter belehrt. worden ist. Die Belehrung der Mutter macht auch der Beschluß der Jugendkammer nicht erkennbar, durch den der Antrag der Verteidigung, die Verlesung des Proto-

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kolls über die Vernehmung des Kindes Christa im Wege des Vorhalts an den Vernehmungsrichter nicht zuzulassen, abgelehnt worden ist. Mangels Belehrung der Mutter durfte daher die Aussage des Kindes im Urteil nicht verwertet werden (BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223).

Die Verurteilung des Angeklagten im Falle Christa HD beruht auf der über den Vernehmungsrichter eingeführten Aussage des Kindes; das Urteil uwuß daher insoweit aufgehoben werden,

Der Schuldspruch im Falle Karin HB 146t auch keinen sachlichen Rechtsfehler erkennen. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall Christa Hg» führt aber zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; es kann zumal bei der knappen Begründung der Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden, daß diese Verurteilung auch die Strafhöhe im ersten Falle beeinflußt hat.

Falls in der neuen Hauptverhandlung die Tochter Christa erneut von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte, wird festzustellen sein, ob der

Vernehmungsrichter die Mutter des Kindes Christa über das Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes belehrt hat.

Pikart Loesdau Zipfel Herdegen Ulsaner

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 773/79 Berichtigungsbeschluß vom 4. März 1980 An

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Alois H EEE zus ONE, geboren am GENE 1943 in wem, zur Zeit

in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Die bereits ergangene Revisionsentscheidung wird dahin berichtigt, daß der Beschluß nicht am 29. Januar 1979, sondern in der Sitzung am 29. Januar 1980 ergangen ist.

Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

Pikart . Woesdau Herdegen Maul : Ulsamer