Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 21.06.1979 – 4 StR 241/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Johannes L EEE aus Eu, dort geboren am R EEE» 1942,

wegen sexueller Handlungen u.a.

Erg

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke ' als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin se» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. November 1978

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich insoweit im wesentlichen in Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. In dieser Hinsicht enthält das angefochtene Urteil weder unlösbare Widersprüche noch Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Nach der Fallgestaltung ging die Freiheitsberaubung auch über das hinaus, was zur Verwirklichung einer Vergewaltigung notwendigerweise gehört (vgl. BGHSt 18, 26, 27; BGH, Urteil vom 28. April 1971 - 3 StR 293/70 - bei Dallinger in MDR 1971, 721).

Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Nötigung in

einem besonders schweren Fall verurteilt worden ist. Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und Nötigung liegt nur vor, wenn die Freiheitsberaubung zugleich der Erzwingung eines weiter gehenden Verhaltens dient (BGH, Urteil vom

15. März 1978 - 2 StR 699/77 - S. 5 £f), sich die in jeder Freiheitsberaubung enthaltene Nötigung also nicht darin erschöpft, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes zu hindern. Hier war der Zweck der Freiheitsberaubung zwar auf ein weiter gehendes Verhalten, nämlich

den von dem Angeklagten angestrebten Beischlaf mit der Zeugin HB, gerichtet. Dieses Vorhaben hat er jedoch nach den Feststellungen freiwillig und damit strafbefreiend

(§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) aufgegeben. Damit entfiel nicht nur die Strafbarkeit wegen versuchter Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB), sondern auch die wegen der in diesem Tatbestand enthaltenen versuchten Nötigung. Übrig blieb allein die Freiheitsberaubung, nämlich die sich über einen längeren Zeitraum hinziehende gewaltsame Einwirkung des Angeklagten auf die Zeugin Heckl, wodurch diese gehindert wurde, das Schlafzimmer zu verlassen, in das sie "geschleift" worden war. Deshalb wird § 240 StGB hier durch § 239 StGB verdrängt.

Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung verliert gleichzeitig der Strafausspruch

seine Grundlage, da das Landgericht der Strafzumessung den Strafrahmen des § 240 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zugrunde gelegt hat (UA 9).

Salger Hürxthal Ruß

Engelhardt Goydke