Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 31.05.1979 – 2 StR 284/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 284/79 BESCHLUSS op

in der Strafsache

den Tankwart Peter Klaus-Philip P 00]

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wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1979 gemäß § 346 Abs, 2 Stpo beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts in Trier vom 5. März 1979 wird bestätigt,

2. Der Verurteilte hat die durch seiren Antrag

auf Entscheidung des Revisionsgerichts erwachsenen Kosten zu tragen.

Gründe .

Der Angeklagte hat seine gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 13. Dezember 1978 eingelegte Revision weder form- noch fristgerecht begründet (§ 345 StPO). Die Strafkammer hat deshalb mit Recht die Revision durch Reschluß vom 5. März 1979 als unzulässig verworfen (§ 8 346 Abs. 1 StPO).

In dem hiergegen gerichteten, bei Gericht am 9. März 1979 eingegangenen Schreiben des Angeklagten sieht der Senat einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs, 2 StPO). Dieser Antrag kann mit Rücksicht auf die zutreffende Begründung des Beschlusses vom 5. März 1979 keinen Erfolg haben,

Auch sin in dem Schreiben des Angeklazten möglicherweise enthaltener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungs-

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frist müßte schon deshalb verworfen werden, weil die versäumte Prozeßhandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 45 Abs, 2 Satz ? StPO).

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