Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 22.05.1979 – 1 StR 158/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Er

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 158/79 BESCHLUSS

pP

N

in der Strafsache

gegen

den Metzger Reinnard P ie aus MED,

geboren am W. Em 1941 in ca (CSR), zur Zeit in Haft,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

- Sachbezeichnung: Verfahren gegen Josef De und andere wegen Bandendiebstahls u.a. -

996

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Pomp wird das Urteil des Landgerichts Traunstein

vom 13. April 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Falle B II 6 der Urteilsgründe (UA S. 281 bis 283),

b) im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Pouiume , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten PB wird verworfen.

Gründe§

I. Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 23. März 1979 unter I. zutreffend ausgeführt hat, beanstandet die Revision im Falle B II 6 der Urteilsgründe (UA S. 281-283) mit Recht, daß sich die Überzeugung des Tatrichters, der Beschwerdeführer habe auch in diesem Fal-

le gewerbsmäßig i.S.v. § 260 StGB gehandelt, auf Vorgänge gründet, die während der Abwesenheit des Angeklagten PB erörtert worden sind. Insoweit ist für die Überzeugung der Strafkammer ausschließlich die Aussage der Zeugin Bra maßgeblich gewesen (UA S. 282, 283). Die Zeugin wurde am 13. Februar 1978 gehört (Hauptverhandlungsprotokoll Bd. VI, Bl. 1883). An diesem Tage, vor der Vernehmung der Zeugin, war das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfahren abgetrennt worden und dieser nicht anwesend (Bd. VI, Bl. 1872, 1873). Somit hat die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers Vorgänge zum Gegenstand gehabt, durch die auch gegen ihn erhobene Vorwürfe berührt worden sind. Diese Verfahrensweise begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 24, 257, 259). Da das Hauptverhandlungsprotokoll auch keinen Hinweis darauf gibt, daß der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Vernehmung der Zeugin Brei> informiert wurde, nachdem am 16. Februar 1978 wiederum Verfahrensverbindung erfolgte, also auch keine Heilung des Verfahrensverstoßes in Betracht kommt, kann das Urteil

in diesem Falle und damit im Ausspruch über die den Beschwerdeführer betreffende Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

II. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts im Antrag vom 23. März 1979 unter II. und III. nimmt der Senat Bezug. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung im

Falle B II 6 sich auf die Höhe der in den Fällen B II 1 bis 5 und B II 7 verhängten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten Pb ausgewirkt hat.

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