Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 26.04.1979 – 4 StR 124/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 124/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Glas- und Gebäudereiniger Hans-Joachim B r (@EEEEEEENEEEEEEEB aus DEE, dort geboren am. EB 1940,
wegen Betruges
u00)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 26.
April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter =
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Die Strafverfolgung wird im Fall II b der Gründe des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 25. September 1978 auf den Tatbestand des Betruges beschränkt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
II - 3-
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, teilweise in Tateinheit mit Untreue, und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte als Inhaber einer Reisevermittlungsagentur Kundengelder nicht an die Reiseveranstalter weitergeleitet und in einem weiteren Fall einem Reiseveranstalter ungedeckte Schecks übergeben. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht begründet worden ist.
2. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.
a) Die Feststellungen der Strafkammer reichen zwar nicht aus, um den Schuldspruch auch wegen begangener Untreue zum Nachteil einzelner Reiseveranstalter bestätigen zu können.
In zahlreichen Fällen (z.B. IIb2, 3, 4, 7, 10, 11, 22, 23, 25 und 27) wird weder mitgeteilt, ob die Buchungen überhaupt an die Reiseveranstalter weitergeleitet wurden, noch wer der jeweilige Reiseveranstalter war. Da auch die mit den einzelnen Reiseveranstaltern geschlossenen Verträge in ihren für die Prüfung des Untreuevorwurfs rechtlich bedeutsamen Bestimmungen nicht im Wortlaut wiedergegeben werden, bleibt in Anbetracht der insoweit nicht eindeutigen Urteilsfeststellungen offen, ob vom Regelfall abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind, die andere Voraussetzungen schaffen als die, unter denen Leiter eines Reisevermittlungsbüros in vergleichbaren Fällen Untreue gegenüber Veranstaltern und Leistungsträgern begehen können (vgl. BGHSt 12, 207 ff). Soweit
Untreue gegenüber den Kunden in Betracht kommt (BGHSt 12, 207, 212), ist sie im Verhältnis zum Betrug gegenüber diesen Kunden nur als mitbestrafte Nachtat zu werten.
Einer weiteren Prüfung dieses Schuldvorwurfs bedarf es jedoch nicht, da der Senat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 a StPO die Verfolgung auf die Verletzung des Betrugstatbestandes beschränkt hat. Insoweit 1äßt das Urteil aber in keinem der beiden Betrugsfälle Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
b) Auch, soweit sich die Revision gegen den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet. Durch die Änderung des Schuldspruchs wird dieser nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Untreue zum Nachteil der Reiseveranstalter Auswirkungen auf das Strafmaß hat. Das Schwergewicht des Schuldvorwurfs hinsichtlich der fortgesetzten Handlung im Fall II b hat die Strafkammer in dem Betrug zum Nachteil der Kunden des Angeklagten gesehen. Diese hatten den nicht unerheblichen Schaden im wesentlichen allein zu tragen, unter ihnen Rentner und auch Gastarbeiter, die ihre Heimat aufsuchen wollten. Diese Umstände, die von der Strafkammer als besonders erschwerend bewertet worden sind, sowie die Vorstrafen des Angeklagten und die Dauer und Intensität seines betrügerischen Verhaltens lassen es ausgeschlossen erscheinen, daß die Verfolgungsbeschränkung zu einer Änderung der vergleichsweise milden Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten führen und damit die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beeinflussen kann.
Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGHSt 24, 3; BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639).
Salger Hürxthal Knoblich
Engelhardt Goydke