Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 24.04.1979 – 5 StR 55/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Autoelektriker Hans-Jürgen W eEEEEEEm
dort geboren am ie 1551, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Fernmeldehandwerker Jürgen P (@iREEEEEEREn
dort geboren am > >52,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes u.a.
ar 56
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung: des Generalbundesanwalts am 24.April 1979 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten vi und Pe wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5.Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revisionen beider Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, daß der Zeuge DEM nicht vereidigt und eine Entscheidung, von seiner Vereidigung abzusehen (§§ 60, 61 StPO), nicht getroffen worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung der Beschwerdeführer auf diesem Verfahrensmangel beruht; die Gründe des angefochtenen Urteils nehmen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vielfach auf die Aussagen des Zeugen DR Bezug. (UA S.59,71,72, 76,84-87).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Ulsamer