Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 24.04.1979 – 1 StR 110/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 110/79 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Nachtwächter Herbert HOEE „aus NEE geboren am 9. EB 1950 in Lie / EEE, zur Zeit in Haft,
fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs
wegen eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 1978 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Mißbrauchs eines Kindes kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist. Die Verwirklichung des Straftatbestandes endete mit Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes, am 9. EEEB 1372. Durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 27. November 1973 (BGBl I S. 1725) ist mit der Neufassung des § 176 StGB die zunächst 10-jährige Verjährungsfrist durch eine 5-jährige Verjährungsfrist abgelöst worden, die mangels einer Unterbrechungshandlung am 9. EEE 1977 endete. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, daß nach dem am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen
§ 78 StGB die Verjährungsfrist wieder auf 10 Jahre verlängert worden ist. Denn gemäß Art. 109 Abs. 1 und 3 EGStGB bleiben die kürzeren Verjährungsfristen maßgebend.
Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Der Senat sieht davon ab, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen, da damit zu rechnen ist, daß das Landgericht das nach § 154 a StPO ausgeschiedene Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, das nicht verjährt ist, wieder einbeziehen wird.
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